Die in der Praxis oftmals relevante Frage, ab wann kein Kindesunterhalt mehr – oder nur noch verminderter Kindesunterhalt – zu zahlen ist, wenn das bis dahin unterhaltsberechtigte Kind eine Ausbildung aufnimmt und so eigene Einkünfte erzielt, hat das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 08.01.2013 beantwortet.
Zu klären war vorliegend die Frage, ob der Kindesunterhalt schon in dem Monat wegfällt, in dem die Ausbildung beginnt und das bis dahin unterhaltsberechtigte Kind einen Anspruch auf die Ausbildungsvergütung erhält, maßgeblich also die Arbeitsaufnahme ist, oder ob es vielmehr auf die tatsächliche Zahlung der Ausbildungsvergütung ankomme und wie diese dann zu berücksichtigen sei.
Das OLG Hamm hat eine praktikable und auch schlüssige Regelung gefunden:
Es kommt weder auf den Abschluss des Ausbildungsvertrages noch auf die Arbeitsaufnahme an, vielmehr ist der tatsächliche Zufluss der Ausbildungsvergütung maßgeblich.
Sobald das bis dahin unterhaltsberechtigte Kind tatsächlich die Ausbildungsvergütung erhält, entfällt für diesen Monat – auch rückwirkend – der Kindesunterhaltsanspruch (ganz oder teilweise, je nach Höhe der Ausbildungsvergütung. Wird die (erste) Ausbildungsvergütung also erst im Folgemonat ausgezahlt, reduziert sie auch nur für diesen Folgemonat den Kindesunterhaltsbedarf. Beginnt die Ausbildung im August und erhält das „Kind“ die erste Vergütung, also den Lohn für August, erst im September, besteht für August der Kindesunterhaltsanspruch in voller Höhe fort. Wird hingegen die Ausbildungsvergütung für August auch schon im August ausgezahlt, entfällt der Kindesunterhaltsanspruch für diesen Monat bereits im August – also nach Fälligkeit des Kindesunterhalt, der regelmäßig zu Beginn des Monats im voraus zu zahlen ist.
Da das Kind den erhaltenen Kindesunterhalt aber für den im Monat schon entstandenen Bedarf verbraucht haben dürfte, dürften Rückforderungsansprüche daran scheitern. Dies kann dadurch verhindert werden, dass in einem solchen Falle der Kindesunterhalt für den entscheidenden Monat als Darlehn gewährt wird, das dann nach Erhalt der Ausbildungsvergütung zurückzuzahlen ist. Ähnlich wird dies auch beim Ehegattenunterhalt praktiziert, wenn z.B. der Bezug von Altersrente ansteht.