Sorgerecht für nichteheliche Väter – neue Regelung ab 19.05.2013

Am 19.05.2013 treten die Neuregelungen zur elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern in Kraft. Nötig geworden war die neue Regelung durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 21. Juli 2010, mit dem die bis dahin geltende Rechtslage (elterliche Sorge grundsätzlich für die Mutter) für nicht verfassungsgemäß erklärt wurde. Seitdem konnte der nicht sorgeberechtigte Elternteil die gemeinsame Sorge beanspruchen, soweit dies dem Kindeswohl entspricht.

Jetzt soll es noch „einfacher“ werden, die gemeinsame Sorge zu erhalten:

Nach der Neuregelung in § 1626a BGB kann der nichtsorgeberechtigte Elternteil die gemeinsame Sorge beantragen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dabei greift eine gesetzliche Vermutung ein, die besagt, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, wenn der andere Elternteil keine Gründe vorträgt, die einer gemeinsamen Sorge entgegen stehen könnten und solche Gründe auch für das Gericht nicht ohne weiteres ersichtlich sind.

Im Klartext: Der (allein-) sorgeberechtigte Elternteil muss aktiv Gründe vortragen, die gegen die Beteiligung des anderen Elternteils an der elterlichen Sorge sprechen. Geschieht dies nicht, hat das Familiengericht die gemeinsame Sorge anzuordnen.

Das Jugendamt, das bisher von Amts wegen in diesem Verfahren involviert war, ist nicht mehr anzuhören, auch die Eltern sind nicht durch das Familiengericht in mündlicherVerhandlung anzuhören, vielmehr hat das Gericht im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Soweit dem Gericht allerdings Gründe bekannt werden, die einer gemeinsamen Sorge entgegenstehen könnten, ist mündlich zu verhandeln (§ 155a Abs. 4 FamFG).

Im Fall, dass die Eltern sich trennen, ist bei der Übertragung der gemeinsamen Sorge darüber hinaus gemäß § 1671 Abs. 2 BGB der Kindeswille insoweit beachtlich, als eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt, wenn ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Übertragung auf den bisher nicht sorgeberechtigten Elternteil widerspricht.

Grundsätzlich gilt im übrigen das sog. Beschleunigungsgebot, d.h. diese Sachen sind vom Familiengericht vorrangig und unter Wahrung der notwendigsten Fristen zu behandeln.

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