Elternunterhalt
Eine Problematik, die in der jüngeren Vergangenheit immer intensiver behandelt wird, ist der so genannte Elternunterhalt. Die damit zusammenhängenden Fragestellungen sind hochkomplex; als Mitglied im Netzwerk „Anwälte für Elternunterhalt“ beschäftige ich mich damit regelmäßig.
Elternunterhalt meint den Unterhalt, der von den Kindern an die Eltern zu zahlen ist, weil deren (meist Renten-) Einkünfte nicht ausreichen, um den eigenen Lebensunterhalt nachhaltig zu sichern. Virulent wird diese Fragestellung in aller Regel dann, wenn eine Pflegebedürftigkeit des Elternteils eintritt und dadurch zusätzliche Kosten verursacht werden. Da dann häufig eine Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zur Deckung der Kosten erfolgen muss, wird in derartigen Fällen regelmäßig den eigenen Eltern die Unterhaltsfrage aus der Hand genommen und durch den Träger der öffentlichen Hilfe, meist dem Sozialamt, verfolgt.
Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass sich aus dem Unterhaltsanspruch auch ein Auskunftsanspruch ergibt, so dass die eigenen Kinder gegenüber dem Elternteil, der bedürftig geworden ist -oder gegenüber dem Sozialamt, das diese Ansprüche verfolgt- zur Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet sind.
Der andere Ehegatte, „das Schwiegerkind“, ist jedoch gegenüber dem Schwiegerelternteil nicht unterhaltsverpflichtet und damit zivilrechtlich auch nicht direkt zur Auskunft über die Einkommensverhältnisse verpflichtet. Anders allerdings sozialrechtlich, hier besteht für das nicht-getrenntlebende Schwiegerkind eine Auskunftsverpflichtung.
Unterhaltspflichtig sind nur die eigenen Abkömmlinge des unterhaltsberechtigten Elternteils, soweit eine entsprechende Leistungsfähigkeit aus laufendem Einkommen oder erspartem Vermögen besteht. Bei verheirateten Unterhaltspflichtigen ergibt sich allerdings eine Inanspruchnahme durch die „Hintertür“, weil seitens der Rechtssprechung und der Leistungsträger auf das Familieneinkommen abgestellt wird.
Die Einzelheiten der Berechnung können an dieser Stelle nicht dargestellt werden; hier sollte der rechtzeitige Weg zum Anwalt in keinem Falle gescheut werden. Wann ist rechtzeitig in diesem Sinne? Allerspätestens nach Zugang des Auskunftsersuchens durch den Sozialleistungsträger, besser aber noch, bevor die Unterhaltspflicht überhaupt tatsächlich eintritt, um vielleicht noch gestalterisch – z. B. bei der eigenen Altersvorsorge – tätig werden zu können.
Durch das Angehörigenentlastungsgesetz besteht eine Verpflichtung zum Elternunterhalt nur noch, wenn das Jahresbruttoeinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes oberhalb von 100.000,00 € liegt!
Und selbst für die, die dann immer noch zur Kasse gebeten werden können, dürfte die monatliche Belastung aufgrund der an den neuen Grenzwert von 100.000,00 € anzupassenden Selbstbehalte deutlich sinken!
Gerade bei der Ermittlung der Einkünfte und den zu berücksichtigenden Ausgaben werden in der Praxis viele Fehler gemacht, die vom unterhaltspflichtigen Kind unter Umständen teuer zu bezahlen sind, den auch vermeintlich kleine Fehler können sich wegen der Länge der Unterhaltspflicht – oft muss über Jahre gezahlt werden! – erheblich auswirken! Deshalb lohnt es sich durchaus auch, eine bereits bestehende Unterhaltsverpflichtung überprüfen zu lassen!
Zu beachten ist zunächst, dass der Unterhalt minderjähriger Kinder dem Unterhalt der Eltern immer vorgeht und dass darüber hinaus auch eine angemessene Lebensplanung der Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen ist. Dies wird schon daraus deutlich, dass gegenüber dem unterhaltsberechtigten Elternteil ein angemessener Selbstbehalt in Höhe von (aktuell) monatlich mindestens 2.000,00 € zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens bzw. bei Vorteilen wegen des Zusammenlebens mit dem anderen Ehepartner in der Regel 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens zugebilligt wird.
Gerade bei der Höhe des Selbstbehaltes gibt es momentan große Fragen, da dieser teilweise durch die Rechtsprechnung auch mit 4.500,00 – 5.500,00 € und bei nicht-berufstätigem Ehegatten mit 9.000,00 € angenommen wird.
Weiter wird eine bereits bestehende eigene Altersvorsorge, auch in Form von einer eigenen Immobilie, ebenfalls in bestimmten Grenzen berücksichtigt. Natürlich findet auch der Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehepartners, soweit dieser nicht durch eigene Einkünfte sichergestellt ist, vorrangig Berücksichtigung, aktuell durch einen Zuschlag zum Selbstbehalt in Höhe von monatlich 1.440,00 €.
Häufiger Streitpnkt ist darüber hinaus das so genannte Schonvermögen, also der Bereich des eigenen Kindesvermögens, der für den Unterhalt nicht angegriffen zu werden braucht. Auch hier ist eine anwaltiche Beratung immer angezeigt!
Eine Hilfestellung für ein Beratungsgespräch finden Sie hier:
Checkliste-Beratungsgespräch-Elternunterhalt Herunterladen
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass natürlich sämtliche Kinder des unterhaltsberechtigten Elternteils im Rahmen ihrer eigenen Einkommensverhältnisse und unter Berücksichtigung der eigenen Unterhaltsverpflichtungen für den Unterhalt des berechtigten Elternteils haften.
Zum guten Schluss: Durch rechtzeitige Planung lassen sich unangenehme Folgen vermeiden – also scheuen Sie nicht die frühzeitige Klärung dieser Fragen! Um es mit einem Beispiel zu sagen: wenn der Dachstuhl des Hauses schon brennt, können Sie es nicht mehr gegen Feuer versichern, vorher aber schon!
Weiterführend:
Änderungen durch das Angehörigenentlastungsgesetz
Elternunterhalt – keine Verwirkung trotz Kontaktabbruch
Elternunterhalt und selbstgenutzte Immobilie, Atersschonvermögen und Notgroschen
Weitere Klarheit zum Elternunterhalt