Ehescheidung

An dieser Stelle will ich in aller Kürze den Ablauf eines „normalen“ Ehescheidungsverfahrens darstellen. Beachten Sie auch die Hinweise zur Vorbereitung eines ersten HerunterladenBeratungsgesprächs.

Vorab sei vorab darauf hingewiesen, dass üblicherweise das so genannte Trennungsjahr (Trennung von Tisch und Bett unter Einstellung der wechselseitigen Versorgungsleistungen) abgelaufen sein muss. Besonderheiten wie die vorzeitige Möglichkeit der Ehescheidung, die Ehescheidung gemischt nationaler Ehe etc. werden an anderer Stelle erläutert. Zum Thema „Online-Scheidung“ folgen Sie bitte diesem Link.

Im Ehescheidungsverfahren vor den deutschen Familiengerichten herrscht Anwaltszwang, d.h. mindestens die antragstellende Partei muss anwaltlich vertreten sein. (Wenn der andere Ehepartner auf einen „eigenen“ Anwalt verzichtet, lassen sich schon beträchtliche Kosten sparen) Wir reichen auftragsgemäß den Ehescheidungsantrag ein, wodurch das Verfahren eingeleitet wird. Der Antrag wird der Gegenseite nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, den wir Ihnen vorab errechnen, förmlich zugestellt. Ob Sie die Möglichkeit haben, Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen (so dass das Land die Kosten ganz oder teilweise kreditiert), prüfen wir gerne für Sie.  Einzelheiten dazu ebenfalls an anderer Stelle. Beide Eheleute müssen dann die Fragebögen zum Versorgungsausgleich (Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften) ausfüllen und an das Gericht zurüchschicken. Diese Fragebögen werden dann den Rentenversicherungsträgern zugeleitet, so dass diese Auskunft erteilen können. Sobald alle Auskünfte vorliegen, wird das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen, zu dem beide Eheleute erscheinen müssen. Natürlich begleite ich Sie zu diesem Termin. Das Gericht wird dann beide Eheleute befragen, ob die Voraussetzungen für die Ehescheidung vorliegen und, soweit dies festgestellt werden kann, dann die Ehe scheiden und den Versorgungsausgleich durchführen. Das bedeutet, dass grundsätzlich beide Eheleute so gestellt werden, dass sie in der Ehezeit gleich hohe Versorgungsanwartschaften erworben haben. Der Scheidungsbeschluss wird dann beiden Eheleuten zugestellt und nach Ablauf von einem Monat rechtskräftig werden.

Weitere Fragen werden im Scheidungsverfahren von Amts wegen nicht berücksichtigt; sollen weitere Dinge (Nachscheidungsunterhalt, alleiniges Sorgerecht, Zugewinnausgleich) im Scheidungsverfahren geregelt werden, ist dies gesondert zu beantragen. Ob dies sinnvoll ist und welche Vor- oder Nachteile daraus entstehen, kläre ich natürlich gerne mit Ihnen. Auch die Kostenfrage wird von mir natürlich offen und frühzeitig besprochen; soweit Möglichkeiten bestehen, die entstehenden Kosten zu reduzieren, werde ich Sie darauf selbstverständlich hinweisen und dies entsprechend berücksichtigen.

Haben Sie Fragen: Rufen Sie an: +49.2304.20060

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