Sie zahlen Elternunterhalt? Aktiv werden erforderlich!

Nachdem das OLG München mit einem Beschluss vom 06.03.2024 den angemessenen Selbstbehalt für elternunterhaltspflichtige Kinder auf 5.500,00 € beziffert hat, (vergleiche meine Erläuterungen vom 12.03.2024; https://scheidungsanwalt-schwerte.de/erste-olg-entscheidung-zum-selbstbehalt-beim-elternunterhalt/ sollten alle Betroffenen, die aktuell Elternunterhalt zahlen müssen, überprüfen bzw. überprüfen lassen, ob die dafür maßgebliche Berechnung zutreffend ist.

In vielen Fällen dürfte deutlich zu viel Elternunterhalt bezahlt werden, wenn seitens der Sozialämter oder der Familiengerichte lediglich der früher in den Leitlinien verankerte Sockelselbstbehalt von 2.000,00 € oder 2.500,00 € angesetzt worden ist.

(Gleiches gilt im Übrigen, wenn in der Berechnung auch noch die Einkünfte des Ehegatten einbezogen wurden, wie es vor 2020 üblich war.)

Aber Vorsicht: Zumindest dann, wenn der Unterhalt durch ein Familiengericht der Höhe nach festgesetzt wurde, dürfen die Zahlungen jetzt nicht einfach reduziert werden. Vielmehr müsste dann der Inhaber des Unterhaltsanspruchs (zumeist das Sozialamt aus übergeleitetem Recht) aufgefordert werden, auf überschießende Rechte aus dem Beschluss des Familiengerichtes zu verzichten oder, falls ein solcher Verzicht nicht erfolgt, sogar ein entsprechender Abänderungsantrag erwogen werden.

Soweit die Zahlungen lediglich aufgrund der Berechnung des Sozialamtes „freiwillig“ erfolgen, könnte mit dem zuständigen Sozialamt Kontakt aufgenommen werden, um eine Anpassung zu erreichen.

In allen Fällen empfiehlt es sich aber, vorher die maßgebliche Berechnung und ihre Grundlagen durch Fachleute überprüfen zu lassen, da bei einer Anpassung gleichzeitig auch immer mit den aktuellsten Werten zu rechnen ist.

Nichtsdestotrotz können bei einer Neuberechnung der Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung des neuen Selbstbehaltes monatlich deutliche Ersparnisse erzielbar sein.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang aber auch zu wissen, dass die Sozialämter nicht verpflichtet sind, die Berechnung automatisch anzupassen und eine Reduzierung frühestens erreicht werden kann, sobald eine sogenannte negative Mahnung dem Sozialamt nachweislich zugegangen ist.

Schlussendlich ist natürlich auch darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des OLG München noch nicht rechtskräftig ist, sondern auf entsprechende Rechtsbeschwerde des antragstellenden Sozialamtes vom Bundesgerichtshof überprüft werden kann. (BGH XII ZB 148/24) Mit einer Entscheidung des BGH ist allerdings nicht zeitnah zu rechnen.

Bis dahin können Betroffene durchaus ihre Chancen nutzen und auf der Basis der OLG Entscheidung – und in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der fachspezifischen Literatur und den mit dieser Fragestellung befassten anwaltlichen Spezialisten – gut und nachvollziehbar zu Ihren Gunsten argumentieren.

Lassen Sie sich diese Chance nicht entgehen!

Wir unterstützen Sie gerne dabei. Nehmen Sie unter der Rufnummer 02304.20060 oder per Mail (info@kanzlei-gms.de) Kontakt mit uns auf und vereinbaren einen Besprechungstermin, der auch telefonisch oder per Videocall erfolgen kann.

Rechtsanwalt Thomas Misikowski;

Fachanwalt für Familienrecht

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