Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt wird üblicherweise nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Diese wird regelmäßig zu Beginn eines  neuen Jahres aktualisiert.

Bereits hier der Hinweis: nur, wenn so genannte dynamische Titel vorliegen, erfolgt auch automatisch eine Anpassung; alle anderen Änderungen müssen selbst veranlasst werden.

Es sollte größten Wert auf die sorgfältige Ermittlung des Einkommens des unterhaltsverpflichteten Elternteils gelegt werden, denn nur dann kann der geschuldete Kindesunterhalt zutreffend ermittelt werden! Gerade hier passieren oft Fehler, weil nicht alle berücksichtsfähigen Werte zutreffend ermittelt und berücksichtigt wurden. Das führt zu erheblichen Fehlern bei der Festlegung des Kindesunterhalts mit weitreichenden Folgen! Insbesondere hier lohnt es sich im eigenen Interesse – sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten – etwa bereits vorgenommene Berechnungen noch einmal unabhängig überprüfen zu lassen, egal, ob um Mehrbelastungen zu vermeiden oder Mehrforderungen realisieren zu können. Erfahrungsgemäß kann festgehalten werden: je mehr Komponenten (z.B. Dienstwagen, Wohnen in der eigenen Wohnung/im eigenen Haus, Spesen und Auslösungen, Sonderzahlungen, Provisionen, zusätzliche Altersvorsorge, Auslandsentschädigungen) zu berücksichtigen sind, desto mehr Fehler schleichen sich ein. Diese gilt es (noch) rechtzeitig zu beheben!

Aufgrund der neuesten Rechtsprechung des BGH wurden die Düsseldorfer Tabelle jetzt bis zu einem Einkommen in Höhe von 11.000,00 € erweitert; bei einem darüber liegenden Einkommen bleibt es bei der konkreten Bedarfsberechnung. Eine deutliche Erleichterung für die unterhaltsberechtigten Kinder, die aber nicht „von allein“ wirksam wird, sondern aktiv eingefordert werden muss! 

Derartige Unterhaltsberechnungen gehören definitiv in die Hände des Spezialisten – also rufen Sie an!

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