Kosten

Kosten – eine kleine Übersicht

Das ist natürlich ein brandheißes Thema, über das im Internet viel behauptet wird.

Ich spreche mit Ihnen dieses Thema bereits in unserem ersten Gespräch offen und deutlich an und werde Sie natürlich auch auf Möglichkeiten, Kosten einzusparen, hinweisen, selbstverständlich auch, soweit dies in Betracht kommt, auf die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. (Dazu ist im übrigen jeder Anwalt/jede Anwältin verpflichtet)

Es gibt keine festen Kosten für ein Scheidungsverfahren, diese richten sich vielmehr nach dem dreifachen Monatsnettoeinkommen beider Eheleute sowie eventuell vorhandenem Vermögen. Dieses bildet dann den so genannten Gegenstandswert, der sich bei Durchführung des Versorgungsausgleichs (Aufteilung der Rentenanwartschaften für die Ehezeit) noch um 10 % je zu berücksichtigender Versorgung erhöht. Aus dem dann maßgeblichen Wert errechnen sich die Anwalts-und Gerichtskosten.

Der Gesetzgeber geht von einem Mindestgegenstandswert in Höhe von 3.000,00 € aus, (wenn dieser maßgeblich ist, liegen meist auch die Voraussetzungen für Verfahrenskostenhilfe vor), das Honorar eines Rechtsanwaltes beläuft sich dann gegenwärtig auf 621,78 €; die vorab einzuzahlenden Gerichtskosten auf 216,00 €.

Eine übliche Ehescheidung mit einem berufstätigen Ehegatten verursacht in aller Regel ein Anwaltshonorar zwischen 600,00 € und 1.200,00 € (je nach Höhe des Einkommens gegebenenfalls auch mehr), in einer Doppelverdienerehe belaufen sich die üblichen Kosten auf ca. 1.500,00 € und mehr. Wenn Sie schon einmal genauer informieren wollen, nutzen Sie den Scheidungskostenrechner: https://familienanwaelte-dav.de/scheidungskostenrechner

Wichtig zu wissen ist, dass die vorgenannten Beträge je Anwalt gelten. Ebenso wichtig zu wissen ist, dass ein Anwalt jeweils nur einen der beiden Ehegatten anwaltlich vertreten kann. Die landläufige Meinung, ein Anwalt könne das Ehescheidungsverfahren für beide Eheleute betreiben, ist falsch. Richtig ist allerdings, dass in Situationen, in denen sämtliche Fragestellungen bereits anderweitig geklärt sind, der andere Ehegatte nicht unbedingt anwaltlich vertreten sein muss; er kann dann allerdings im Rahmen des Scheidungsverfahrens auch der Scheidung nur zustimmen und keine eigenen, widerstreitenden Anträge stellen. Wenn Sie sich dann mit ihrem Ehepartner darauf verständigen, dass die Anwaltskosten zwischen Ihnen und ihrem Ehepartner hälftig geteilt werden, steht Ihnen dies frei. Ein Vertragsverhältnis besteht allerdings immer nur zwischen dem Anwalt und dem Auftraggeber!

Wenn im Rahmen des Scheidungsverfahrens noch weitere Punkte gerichtlich geklärt werden müssen (Sorgerecht, Unterhalt, Zugewinn) werden die sich daraus ergebenden Werte dem Gegenstandswert hinzugerechnet; entsprechend verteuert sich das Scheidungsverfahren dadurch.

Wenn weitere Punkte zu klären sind, gilt es abzuwägen, ob dies im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens (Verbundverfahren) durchzuführen ist, wobei die Ehe dann erst geschieden werden darf, wenn alle anderen Punkte auch gleichzeitig geklärt sind – wodurch sich das Verfahren manchmal über Jahre hinaus zieht –, oder ob der Weg über einzelne so genannte isolierte Verfahren gegangen werden soll, so dass die Ehe beispielsweise schon vorab geschieden werden kann. Der Vorteil des so genannten Verbundverfahrens ist eine Reduzierung der Kosten, isolierte Verfahren sind teurer, der Nachteil ist die manchmal erhebliche Verfahrensdauer und die Unübersichtlichkeit des Verfahrens für den Betroffenen.

Die konkrete Vorgehensweise wird natürlich jeweils zu jedem Verfahrensstand mit Ihnen konkret durchgesprochen, Vorteile und Nachteile deutlich dargestellt und Sie entscheiden dann, welcher Verfahrensweg eingeschlagen werden soll.

Verfahrenskostenhilfe

Finanzielle Hilfe für Menschen mit geringem Einkommen

Die Verfahrenskostenhilfe bewirkt, dass die antragstellende Partei auf die Gerichtskosten und auf die Kosten ihrer eigenen anwaltlichen Vertretung  je nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen – keine Zahlungen oder Teilzahlungen zu leisten hat.

Aus dem Einkommen hat sie aktuell höchstens 48 Monatsraten zu zahlen wobei die Höhe der einzelnen Raten sich aus dem verfügbaren Einkommen ergibt und im übrigen gesetzlich festgelegt.

Auf die Kosten einer anwaltlichen Vertretung erstreckt sich die Verfahrenskostenhilfe nur, falls in dem Verfahrenskostenhilfebeschluss ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.

Verfahrenskostenhilfe muss für jedes Verfahren gesondert beantragt werden, dafür müssen Sie besondere amtliche Vordrucke, die Sie auch von uns erhalten können (oder aber über den genannten Link selbst herunterladen können), sorgfältig ausfüllen und die entsprechenden Nachweise beifügen. Diese werden vom Gericht geprüft ; die Angaben müssen deshalb wahr sein!

Verfahrenskostenhilfe wird allerdings nur bewilligt, falls

  • der Antragsteller nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen,
  • und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nach dem eigenen Sachvortrag hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet,
  • und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint.

 Verfahrenskostenhilfe wird nicht bewilligt, sofern ein Dritter die Kosten zu tragen hat, dies kann zum Beispiel der finanziell deutlich besser gestellte Ehegatte sein (Verfahrenskostenvorschuss, (z.B. § 1360 a BGB)

Wenn Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, hat die berechtigte Person für diese Instanz u.a. keine Gerichtskosten und nicht die Kosten des eigenen Anwalts zu tragen. Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich aber nie auf die Kosten des Gegenanwalts! Unterleigen Sie im Prozess, werden Ihnen im Verhältnis des Gewinnen und Verlierens auch die Kosten der Gegenseite aufgegeben!

Üblicherweise wird, zumindest in den Fällen, in denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten ist, immer, wenn sie vorgeschrieben ist, dann auch der Anwalt beigeordnet.

Wichtig zu wissen ist, dass vom Gericht regelmäßig – auch nach der Bewilligung und nach dem Verfahrensabschluss – überprüft wird, ob die wirtschaftlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe noch immer vorliegen oder ob nachträglich z.B. bei Besserung der Einkommensverhältnisse erstmals Raten angeordnet werden oder die Raten zu erhöhen sind. Nach aktueller Gesetzeslage wird bis 4 Jahre nach Abschluss des Verfahrens eine solche Überprüfung durchgeführt; der Zeitraum soll in Kürze auf bis zu 8 Jahre erweitert werden! Über wesentliche Änderungen in den Einkommensverhältnissen ist das Gericht im übrigen unaufgefordert hinzuweisen, ebenso sollten alle Anschriftenänderungen mitgeteilt werden!

Ergänzend darf ich auf die Seiten der Familienanwälte im DAV zur Verfahrenskostenhilfe verweisen.

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