Hoher Selbstbehalt beim Elternunterhalt ok

Das OLG Düsseldorf billigt einen Selbstbehalt von mindestens 5.000,00 € für das unterhaltspflichtige Kind beim Elternunterhalt

Das OLG Düsseldorf hatte sich mit der Beschwerde des sozialhilfegewährenden Amtes gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Rheinberg zu befassen. Für einen Teilzeitraum von 6 Monaten war ein sozialhilferechtlicher Unterhaltsbedarf der Mutter in Höhe von 7.126,03 € eingeklagt worden.

Das Amtsgericht hat den Antrag vollumfänglich abgewiesen, weil es eine Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht gesehen hat, obwohl dieser über ein Jahresbruttoeinkommen in dem streitgegenständlichen Zeitraum von über 133.000,00 € verfügt hatte.

Auf die Beschwerde des Sozialamtes hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht erkannt.

Dabei hat das Oberlandesgericht Düsseldorf allerdings offengelassen, auf welche Höhe sich ein dem Unterhaltsschuldner zu belassender Selbstbehalt belaufen müsse und ob dieser pauschal oder konkret berechnet werden müsse.

Das OLG ist jedenfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass das Einkommen des Unterhaltsschuldners, wenn es um die zu berücksichtigenden Abzugspositionen bereinigt wird, nicht ausreicht, um eine Leistungsfähigkeit für Elternunterhalt darstellen zu können.

Dabei beläuft sich das vom OLG ermittelte bereinigte monatliche Einkommen des Unterhaltsschuldners auf 5.451,54 € bzw. nach Wegfall einer vorrangigen Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter in Höhe von monatlich 753,93 € auf dann 6.205,47 €.

Das OLG geht nämlich davon aus, dass die im Streitfall vorrangig zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüche der Ehefrau des Unterhaltsschuldners, die nicht berufstätig war, zu berücksichtigen seien.

Dazu geht das OLG – gemäß der bisherigen Berechnungsweise – von einem Familienselbstbehalt aus und führt dazu aus, dass wegen des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau eine Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für Elternunterhalt nicht gegeben ist.

Wenn mit einem pauschalen (Familien-) Selbstbehalt gerechnet würde, müsste dieser mit jedenfalls 9.000,00 € in Ansatz gebracht werden. Da das Einkommen des Unterhaltsschuldners jedoch deutlich unter diesem Betrag liegt, brauchte das Oberlandesgericht aus seiner Sicht eine konkrete Benennung der Höhe des Selbstbehaltes nicht vorzunehmen.

Höchst interessant ist aber eine weitere Position, die das Oberlandesgericht Düsseldorf konkret anspricht:

Der Unterhaltsschuldner hatte durch Einzahlungen in „normale“ Sparverträge zusätzliche Altersvorsorge betreiben wollen. Dies wollte das Sozialamt nicht anerkennen. Das OLG weist aber darauf hin, dass es dem Unterhaltsschuldner unbenommen sei, wie er die zusätzliche Altersvorsorge betreibe, soweit er sich an die entsprechenden Rahmenbedingungen halte. Hier hatte der Antragsgegner nachgewiesen, dass er regelmäßig Beiträge auf das Sparkonto eingezahlt hatte und von dem Sparkonto auch nichts abgebucht worden war. Dies sah das Oberlandesgericht als ausreichend an.

Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen

Wenn das elternunterhaltspflichtige Kind verheiratet ist und bei Erwerbstätigkeit des Ehepartners eine Einkommensdifferenz besteht, dürfte immer ein Ehegattenunterhaltsanspruch in Betracht kommen, der dann auch vorrangig zu berücksichtigen wäre entweder als Abzugsposition bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit oder aber durch die Zubilligung eines entsprechenden höheren Selbstbehaltes.

In der Konsequenz kann nur empfohlen werden, Berechnungen der Sozialämter überprüfen zu lassen, wenn das Sozialamt eine Leistungsfähigkeit wegen Überschreitung des Jahresbruttoeinkommens in Höhe von 100.000,00 € ermittelt hat. Insbesondere die Berücksichtigung etwaiger Abzugspositionen bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit dürfte zusätzlich auf dem Prüfstand stehen.

Sind Sie auch betroffen, brauchen Sie Hilfe? Gerne stehen wir Ihnen zur Seite, melden Sie sich bei uns entweder telefonisch (02304-20060) oder per Mail (info at kanzlei-gms.de).

Rechtsanwalt Thomas Misikowski

Fachanwalt für Familienrecht

02304/20060

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