Auch keine Aufrechnung gegen übergegangenen Unterhalt

In einem Beschluss vom 08.05.2013 musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage beschäftigen, ob eine Aufrechnung gegen einen auf den Sozialleistungsträger übergegangenen Unterhaltsforderung möglich ist.

Ausgangslage:

Es geht grundsätzlich um Betreuungsunterhalt des nichtehelichen Vaters gegenüber der Mutter des nichtehelichen Kindes. Bereits vor der Geburt des Kindes hatte der Vater der späteren Mutter ein Darlehen über 12.500,00 € gewährt. Dieses Darlehen war noch nicht zurückgezahlt. Der Vater des nichtehelichen Kindes zahlte an die Mutter während der ersten drei Lebensjahre des Kindes allerdings auch keinen Betreuungsunterhalt, so dass die Mutter öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen musste. Die von der öffentlichen Hand gezahlten Leistungen machten insgesamt 11.678,00 € aus; der korrespondierende Unterhaltsanspruch war wegen der Vorleistung des Jobcenters auf das Jobcenter übergegangen, so dass das Jobcenter berechtigt war, Zahlung an sich zu fordern.

Der Kindesvater war aber nicht bereit, diesen Betrag zu zahlen und rechnete mit seinem Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des Darlehens auf.

Nun muss man wissen, dass unmittelbar gegen Unterhalt nicht aufgerechnet werden darf, dies hat der Gesetzgeber verboten, § 394 BGB.

Die Entscheidung:

Der Kindesvater vertrat allerdings die Auffassung, dass dieses Verbot gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht mehr gelte, weil das Aufrechnungsverbot bezogen auf den Unterhalt lediglich sicherstellen solle, dass die wirtschaftliche Lebensgrundlage der Unterhaltsberechtigten sichergestellt werde, dies mithin aber für den Sozialleistungsträger nicht mehr gelten könne.

Sämtliche Instanzen und abschließend der Bundesgerichtshof haben den Kindesvater aber gleichwohl zur Zahlung des geforderten Betrages verurteilt, da nach Auffassung der Gerichte nicht nur die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Unterhaltsberechtigten durch das Aufrechnungsverbot gesichert werden solle, sondern auch die Sozialleistungssysteme geschützt werden sollen. Ansonsten hätte es jeder Unterhaltsschuldner in der Hand hält, den Unterhaltsberechtigten zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch Nichtzahlung von Unterhalt zu zwingen und dann gegenüber dem Sozialleistungsträger aufzurechnen, was gegenüber dem Unterhaltsberechtigten eben nicht möglich gewesen wäre.

Es bleibt für den Unterhaltsverpflichteten nur zu hoffen, dass er seine Darlehensforderung, die im natürlich immer noch zusteht, ausreichend vor einer möglichen Verjährung geschützt hat.

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