Problematisch ist aber auch Folgendes:
Zahlt der/die Pflichtige trotz Einkommenseinbußen wegen Corona den bisherigen Unterhalt brav weiter, obwohl eine Reduzierung möglich wäre, kann das teuer werden!
Denn stellt sich hinterher heraus, dass tatsächlich deutlich weniger Unterhalt hätte gezahlt werden müssen, kann der „überzahlte“ Unterhalt nicht zurückgefordert werden! Denn Unterhalt wird ja zum Verbrauch gezahlt, und was ausgegeben ist, ist weg!
Oft wird versucht, dieses Problem mit dem Zusatz „unter Vorbehalt“ zu umgehen, doch so einfach ist das auch nicht! Erst wenn der/die Berechtigte „bösgläubig“ – so nennt es das Gesetz – wird, also z.B. durch ein gerichtliches Abänderungsverfahren, besteht die Rückforderungsmöglichkeit.
Es kann natürlich auch versucht werden, außergerichtlich eine Einigung darüber herbeizuführen, auch dies aber zwingend schriftlich und vom Fachmann!
Wichtig zu Wissen: Man kann auch nicht einfach Überzahlungen – selbst wenn die Höhe unstreitig ist – vom laufenden Unterhalt abziehen, denn es besteht ein gesetzliches Aufrechnungsverbot!