Während man schnell auf die Idee kommt, dass Einnahmeausfälle zu einer Reduzierung des Unterhalts führen können, darf aber auch die andere Seite der Medaille nicht vergessen werden:
Wenn der/die Unterhaltsberechtigte unverschuldet Einkommenseinbußen erleidet – Kurzarbeit, Kündigung oder aber unbezahlten Urlaub wegen Kinderbetreuung angesichts geschlossener Kitas und Schulen -, kann sich auch ein höherer Unterhaltsanspruch ergeben. Voraussetzung ist natürlich, dass der/die Unterhaltspflichtige entsprechend leistungsfähig ist und nicht auch selbst durch die Krise betroffen ist.
Das wird immer im Einzelfall zu prüfen sein, denn einerseits muss geklärt werden, aus welcher Anspruchsgrundlage Unterhalt gefordert wird bzw. werden kann. Andererseits müssen natürlich auch Kompensationsmöglichkeiten berücksichtigt werden (z. B. Aushilfstätigkeit im Fall der plötzlichen Arbeitslosigkeit), die möglicherweise zumindest teilweise die Bedürftigkeit mindern können.
Auch hier: Anwaltliche Beratung tut Not! Wichtig: In aller Regel kann rückwirkend kein Unterhalt beansprucht werden! Erst wenn der/die Verpflichtete mindestens zur Auskunft zum Zwecke der Unterhaltsberechnung aufgefordert wurde, kann höherer Unterhalt durchsetzbar sein!