Hier müssen 2 Dinge grundsätzlich unterschieden werden:
(1) entweder es liegt kein Titel (Gerichtsurteil/Beschluss/Vergleich oder notarielle Urkunde) vor, man zahlt also freiwillig oder
(2) der Unterhalt ist tituliert.
Zu (1): Aus Fairnessgründen sollte mit dem Unterhaltsberechtigten Kontakt aufgenommen werden und diese/r darüber informiert werden, dass der Unterhalt ganz oder teilweise nicht mehr geleistet werden kann.
Die Zahlung kann dann ganz oder teilweise eingestellt werden, sollte aber natürlich wieder aufgenommen werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation ändert!“ Ist der/die Berechtigte damit nicht einverstanden, kann die Frage , ob die Kürzung oder Einstellung des Unterhalts berechtigt ist, natürlich außergerichtlich oder gerichtlich geklärt werden!
Zu (2): Auch hier sollte die Information natürlich direkt und unmittelbar an den/die Berechtigte/n erfolgen. Besteht Einverständnis mit einer Abänderung, muss das zwingend schriftlich festgehalten werden und geklärt werden, ob die Zahlung gestundet (also nachzuholen ist) oder ob ganz oder teilweise verzichtet wird.
Besteht kein Einverständnis, wird es kompliziert! Einfach Zahlungen einstellen oder kürzen sollte man nicht, denn der/die Berechtigte könnte dann aus dem Unterhaltstitel sofort vollstrecken, also bspw. das Konto oder das Gehalt pfänden!
Jetzt ist anwaltliche Hilfe gefragt, um eine Abänderung des Titels zu prüfen bzw. bestenfalls auch zu erreichen!