Streit über die vom Kind zu besuchende Schule

Streit über die vom Kind zu besuchende Schule

Einen durchaus typischen Sachverhalt für eine Trennungssituation hatte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zu entscheiden:

Die Kindeseltern hatten sich getrennt; die Kindesmutter war mit dem gemeinsamen Kind an einen anderen (in der Nähe befindlichen) Ort umgezogen. Sie hatte das die Grundschule besuchende Kind an der Grundschule des neuen Wohnortes angemeldet. Damit war der Vater des Kindes nicht einverstanden und hatte versucht, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich des Schulbesuches zu erhalten. Dabei hatte der Kindesvater unter anderem angeführt, er sei bereit, das Kind jeden Morgen am Wohnort der Kindesmutter abzuholen und zur (alten) Grundschule zu bringen und es nach Schulschluss dann auch wieder von dort zur Kindesmutter zu verbringen.

Die Kindesmutter hingegen hatte eingewandt, die von ihr ausgewählte Grundschule sei für das Kind fußläufig erreichbar und damit insbesondere im Hinblick auf die steigende Stundenzahl in der weiteren Schullaufbahn besser geeignet.

Das zunächst zuständige Amtsgericht , hatte, wie es das Gesetz in einem Fall, in dem die Eltern, die beide sorgeberechtigt sind, sich über die Entscheidung nicht einigen können, die Entscheidungsbefugnis, welche Grundschule besuchen soll, auf einen Elternteil, nämlich die Kindesmutter, übertragen und damit quasi die Entscheidung der Kindesmutter genehmigt.

Gegen diese Entscheidung hat der Kindesvater Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt.
Auch hier konnte er jedoch einen Erfolg nicht erzielen. Das OLG argumentiert ebenfalls mit rein tatsächlichen Gesichtspunkten, wie beispielsweise die besseren Schulmöglichkeiten am neuen Wohnort des Kindes, berücksichtigt bei seiner Entscheidung aber auch Zweifel, ob es dem Kindesvater langfristig möglich sein wird, tatsächlich sämtliche Fahrwege für das Kind zu übernehmen. Darüber hinaus führt das Oberlandesgericht an, dass der wegen des Umzuges der Kindesmutter notwendige Wechsel des sozialen Umfeldes von Kindern regelmäßig gut verkraftet werde. Im übrigen sei es regelmäßig die Kindesmutter, die Probleme im häuslichen Umfeld auffangen müsse, da das Kind seinen regelmäßigen Wohnsitz bei der Kindesmutter habe. Sie müsse also die mit dem Schulwechsel einhergehenden Probleme und Schwierigkeiten auffangen.

Schlussendlich ist dann noch weiter berücksichtigt worden, dass das Kind sich aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichtes bereits in der neuen Schule eingelebt habe, ein erneuter Schulwechsel also sicherlich gegen das Kindeswohl verstoße.

Konsequenz aus dieser Entscheidung:

Die amtsgerichtliche Entscheidung wirkt wegen der sofortigen Wirksamkeit vorgreiflich. Soll dies verhindert werden, ist bereits im ersten Rechtszug darauf zu achten, dass es nicht zur Anordnung der sofortigen Wirksamkeit kommt bzw. die bisherige Regelung vorläufig erhalten bleibt.

(Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 07.12.2010 -10 UF 186/10).

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