Kindesunterhalt und Selbständigkeit

Zu geringes Einkommen aus Selbständigkeit = kein Kindesunterhalt?

Ein Selbständiger kann sich nicht dauerhaft darauf berufen, dass sein Einkommen aus dieser (vollschichtigen) Selbständigkeit nicht ausreiche, um den Mindestkindesuunterhalt für seine minderjährigen Kinder zu zahlen. In einem sehr ausführlich begründeten Beschluss vom 28.04.2010 hat sich das OLG Saarbrücken noch einmal mit dieser Thematik auseinandergesetzt und dabei festgestellt, dass der Selbständige im Zweifel gehalten ist, neben oder statt seiner selbständigen Tätigkeit eine anhängige Beschäftigung – auch unterhalb seines Ausbildungsniveaus – auszuüben, um den Mindestkindesunterhalt sicherzustellen.

Bemüht er sich nicht um eine solche Tätigkeit, sondern beschränkt sich auf die nicht einträchtige selbständige Tätigkeit, so ist ihm ein fiktives Einkommen aus einer abhängigen (Hilfsarbeiter-)Tätigkeit zuzurechnen und der Kindesunterhalt aus diesem fiktiven Einkommen zu berechnen. Auch wenn damit ein Zahlungsfluss zugunsten der Kinder noch nicht erfolgt oder nicht in dieser Höhe vollständig (zwangsweise) durchgesetzt werden kann, häuft der Unterhaltspflichtige doch erhebliche Schulden an, von denen er sich selbst über ein Verbraucherinsolvenzverfahren nicht ohne weiteres befreien kann, wenn ihm eine Unterhaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann. In diesem Falle bleiben die daraus entstandenen Verbindlichkeiten von der sog. Restschuldbefreiung ausgenommen und damit bestehen!

Der Unterhaltspfllichtige ist voll darlegungs- und beweisbelastet für alle Umstände, die einer ausreichenden Einkommenserzielung entgegenstehen und für ausreichende Bemühungen um eine Arbeitsstelle, aus deren Einünften der Kindesunterhalt gezahlt werden kann!

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