Betreuungsunterhalt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein erstes richtungsweisendes Urteil (XII ZR 74/08) zur Frage des Betreuungsunterhalts nach dem neuen Unterhaltsrecht gesprochen.

Danach ist für die Frage, ob ein Betreuungsunterhaltsanspruch, also der Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung eines minderjährigen Kindes, über die Dauer des so genannten Basisunterhalts von drei Jahren besteht, die Unterhaltsberechtigte voll darlegungs-und beweispflichtig.

Das reine Abstellen auf das Alter des Kindes, wie es in der Vergangenheit üblich war, ist danach unzulässig. Betreuungsmöglichkeiten für das Kind (Kindergarten, Schule, Hort) sind grundsätzlich wahrzunehmen; der Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern wurde bereits durch den Gesetzgeber aufgegeben. Daran müsse sich die Rechtsprechung, so der BGH, halten. Aus kinderbezogenen Gründen sei dem betreuenden Elternteil deswegen eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar, soweit die Betreuung des Kindes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht hinreichend gesichert ist und auch nicht in kindgerechten Einrichtungen sichergestellt werden könnte und wenn das Kind mit Blick auf sein Alter auch noch nicht sich selbst überlassen bleiben kann.
Soweit dann kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nicht greifen, können dann auch noch elternbezogene Gründe herangezogen werden. Auch hier ist der Unterhaltsberechtigte verpflichtet, all die Gründe darzulegen, die für eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs sprechen könnten.

Schlussendlich ist dann auch noch zu berücksichtigen, ob der Unterhaltsberechtigte wegen der Betreuungsnotwendigkeiten, die sich nach der Rückkehr des Kindes aus der fremden Betreuung in den Haushalt des Unterhaltsberechtigten ergeben, bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht über Gebühr belastet wird.
Schlussendlich stellt der BGH auch noch klar, dass eine Befristung des Betreuungsunterhaltsanspruchs grundsätzlich nur im Ausnahmefall möglich ist.

Auch wenn in der Presse dieses Urteil schon mit Zitaten wie: Scheidungsväter atmen auf „(„stern.de“) gefeiert wurde, können derart weitreichende Folgen diesem Urteil tatsächlich nicht entnommen werden. Unterhaltsansprüche können auch weiterhin bestehen. Lediglich die Risikoverteilung hat sich definitiv geändert: während nach altem Recht der Unterhaltsverpflichtete beweisen musste, dass und warum ein Unterhaltsanspruch besteht, ist es jetzt der/die Unterhaltsberechtigte, die den vollen Beweis dafür führen muss, dass nach wie vor ein Unterhaltsanspruch besteht. Gelingt dieser Beweis nicht, entfällt der Unterhaltsanspruch.

Damit ist in allen Unterhaltsfragen noch sorgfältiger auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen.

Unterhaltsfragen gehören damit definitiv in die Hand von Fachleuten!

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