Seit der grundlegenden Änderung des Familenverfahrensrechts ab dem 01. September 2009 kann das Ehescheidungsverfahren beschleunigt werden:
Sofern beide Ehegatten sämtliche Mitwirkungspflichten zum Versorgungsausgleich (Ausgleich der ehezeitlichen Rentenanwartschaften) erledigt haben, kann auf Antrag nach dreimonatiger Verfahrensdauer der Versorgungsausgleich aus dem sog. Verbundverfahren abgetrennt werden und die Ehe schon vor der Entscheidung zum Versorgunbgsausgleich geschieden werden. Dies glit allerdings nur, wenn ansonsten zwischen den Eheleuten keine weiteren gerichtlichen Streitpunkte mehr vorhanden sind. Herausragende Bedeutung dabei hat der Umstand, dass beide Eheleute die Fragebögen zum Versorgungsausgleich unverzüglich beim Gericht einreichen und auch sonstige Nachfragen zum Renetenversicherungsverlauf zügig beantworten, nötigenfalls also die sog. Kontenklärung (beim Rentenversicherungsträger) durchführen.
Ist die Mitwirkung der Eheleute gewährleistet, kann die Ehescheidung schon nach einer Verfahrensdauer von wenigen Monaten ausgesprochen werden, was bisher selbst bei übereinstimmenden Willen beider Eheleute nicht möglich war, solange die Rentenversicherungsträger noch nicht die vollständigen Auskünfte zu den erworbenen Rentenanwartschaften erteilt hatten.
Endlich mal eine Gesetzesänderung zum Wohle der – scheidungswilligen – Mandanten!