Rückforderung schwiegerelterliche Zuwendungen

Rückforderung schwiegerelterliche Zuwendungen

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 03.Februar 2010 (XII ZR 189/06) überraschend seine Rechtsprechung zur Rückforderung von Schenkungen der Schwiegereltern an das Schwiegerkind geändert.

Während bislang solche Zuwendungen der Schwiegereltern an den Schwiegersohn beziehungsweise die Schwiegertochter juristisch nicht als „Schenkung“ qualifiziert wurden und aus diesem Grunde beim Scheitern der Ehe auch nicht zurückgefordert werden konnten, gibt der Bundesgerichtshof genau diese, dem Laien bislang sowieso nicht nachvollziehbare, Rechtsprechung vollständig auf.

Ausdrücklich hat der Bundesgerichtshof nunmehr festgestellt, dass derartige schwiegerelterliche Leistungen als Schenkung zu qualifizieren sind. Auf diese schwiegerelterliche ehebezogene Schenkung sei dann der Grundsatz des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar:

die „Geschäftsgrundlage“ (also der Zweck) solcher Schenkungen sei nämlich regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbestehe und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung komme. Mit dem Scheitern der Ehe entfalle diese Geschäftsgrundlage, im Wege der richterlichen Vertragsantraganpassung müsse dann die Möglichkeit einer zumindest teilweisen Rückabwicklung eröffnet werden.

Im Ausgangsfall hatten die Schwiegereltern dem Schwiegersohn in einem Betrag von 58.000 DM zugewendet, den der Schwiegersohn zum Erwerb einer (selbstgenutzten) Wohnung bnutzte. Diesen Betrag hatten die Schwiegereltern nach dem Scheitern der Ehe der Tpochter bislang erfolglos – nach Urteilen des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts Berlin – zurückgefordert. Jetzt ist das Kammergericht Berlin erneut aufgerufen, über den Rückforderungsanspruch zu entscheiden, weil der BGH nämlich das Kammergericht prüfen lässt, in welchem Umfang die eigene Tochter von den Zuwendungen an den Ehemann für die Zeit des gemeinsamen Lebens in der von dem Schenkungsbetrag gekauften Wohnung profitiert hat. Nicht der gesamte Schenkungsbetrag wird also zurückzuzahlen sein, sondern nur der nicht durch die Tochter mitverbrauchte Teil. Damit allerdings sind die Schwiegereltern schon deutlich besser gestellt, als sie es in der Vergangenheit jemals erhoffen durften.

Der BGH hat in dieser Entscheidung darüber hinaus ausdrücklich klargestellt, dass die Frage des Güterstandes bei dieser Beurteilung nicht berücksichtigt werden soll. Inwieweit dies tatsächlich beim Aufeinandertreffen von güterrechtlichen Ansprüchen und Rückforderungsansprüchen der Schwiegereltern eingehalten werden kann, wird die Zukunft zeigen.

Auch der BGH geht davon aus, dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte zugewandt haben, künftig häufiger als bisher mit Erfolg eine Rückabwicklung dieser Zuwendung (Schenkung) durchsetzen können.

 

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