Erbschaftssteuer auf Lebensversicherung

Urteil des Hessischen Finanzgerichtes zur Erbschaftssteuer auf eine Lebensversicherung
bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Das Hessische Finanzgericht hat sich mit Urteil vom 09.06.2009 zu Aktenzeichen 1 K 2778/07 mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen Erbschaftsteuer auf eine ausgezahlte Lebensversicherungssumme bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft anfällt.

Diesem Urteil liegt die Klage eines Mannes zugrunde, der seine langjährige nichteheliche Partnerin beerbt hatte und zudem Begünstigter einer Lebensversicherung der Erblasserin war.

Das Hessische Finanzgericht hat nunmehr festgestellt, dass in einem solchen Falle auch dann Erbschaftssteuer auf die Lebensversicherungssumme zu zahlen sei, wenn der Partner in den gemeinsamen Jahren einen höheren Beitrag zum gemeinsamen Lebensunterhalt als die Verstorbene geleistet hat. Darauf käme es nämlich nicht an. Allein entscheidend sei, so das Finanzgericht, ob die Erblasserin sämtliche Versicherungsprämien aus ihrem
eigenen Vermögen geleistet hat.

Fazit: Hat ein Erblasser sämtliche Versicherungsprämien einer Lebensversicherung aus seinem eigenen Vermögen geleistet, so ist auf die ausgezahlte Versicherungssumme Erbschaftssteuer zu zahlen.

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