Bundesgerichtshof (BGH) ändert Rechtsprechung zum Kindesunterhalt

Bundesgerichtshof (BGH) ändert Rechtsprechung zum Kindesunterhalt

Kindergartenbeiträge müssen unter Umständen zusätzlich vom Unterhaltsschuldner gezahlt werden.

Mit Urteil vom 26.11.2008 (XII ZR 65/07) hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung zum Kindesunterhalt geändert.

Bis zu dem jetzt veröffentlichen Urteil hatte der BGH die Auffassung vertreten, dass in den Unterhaltsbeträgen nach der Düsseldorfer Tabelle der gesamte „übliche“ Bedarf eines Kindes enthalten und damit abgedeckt sei. Dies hatte der BGH explizit noch mit Urteil vom 05.03.2008 für den Beitrag des halbtägigen Besuchs eines Kindergartens entschieden.

Nunmehr vertritt der BGH die Auffassung, dass in den Tabellenbeträgen nach der Düsseldorfer Tabelle, unabhängig davon, in welcher Höhe Unterhalt daraus gezahlt werde, niemals Kindergartenbeiträge enthalten seien.

Die Kindesunterhaltsbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle decken vielmehr lediglich den notwendigen Lebensbedarf des Kindes, also insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens ab. Beiträge für einen Kindergartenbesuch seien darin regelmäßig nicht enthalten.

Der BGH schließt sich des weiteren der Auffassung an, dass es sich bei den Kosten für den Kindergartenbesuch um so genannten „Mehrbedarf“ handelt. Mehrbedarf ist dabei grundsätzlich von beiden Elternteilen -anteilig- nach deren Einkommensverhältnissen zu tragen.

Für die Berechnung des Mehrbedarfs weist der BGH darauf hin, dass die anteilige Haftung nach den eigenen Einkommensverhältnissen dadurch zu erreichen sei, dass vom Einkommen ein Sockelbetrag des angemessenen eigenen Selbstbehalts in Höhe von 1.100,00 € abzuziehen sei und der Kindergartenbeitrag dann zu dem verbleibenden Einkommen ins Verhältnis zu setzen sei. Im Ergebnis habe dann jeder Unterhaltspflichtige seinen Anteil nach seinen Einkommensverhältnissen zu zahlen.

Steht der unterhaltsberechtigten Person allerdings kein Einkommen in Höhe des angemessenen eigenen Selbstbehalts zur Verfügung, bleibt es bei der alleinigen Haftung eines Elternteils, sofern dieser hinreichend leistungsfähig ist.

Reicht das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten hingegen schon nicht aus, um die Unterhaltsansprüche vollständig zu befriedigen, dürfte ein Mehrbedarf nicht zu berücksichtigen sein. Inwieweit ein Mehrbedarf möglichen nachrangigen Ehegattenunterhaltsansprüchen vorgehen wird, wird noch zu klären sein.

Es sei an dieser Stelle abschließend klargestellt, dass in den Kindergartenbeiträgen enthaltene Verpflegungsaufwendungen nicht zusätzlich zu zahlen sind, da die Verpflegungskosten grundsätzlich über den tabellenunterhaltsbetrag abgedeckt und bezahlt sind.

Bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen sind demgemäß immer dann, wenn neben dem Kindesunterhalt auch noch Kindergartenbeiträge gezahlt werden, zukünftig zwei Berechnungen notwendig. Gleichzeitig sind die Unterhaltsberechnungen regelmäßig auf ihre Aktualität zu überprüfen.

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