Nachehelicher Unterhalt wegen ehebedingter Nachteile
Der Bundesgerichtshof (BGH)hatte sich mit einer Entscheidung des OLG Braunschweig zum nachehelichen Unterhalt wegen – vermeintlicher – ehebedingter Nachteile zu beschäftigen und dabei insbesondere auch zu prüfen, inwieweit der nacheheliche Unterhaltsanspruch zu begrenzen oder zu befristen sei.
Voraussetzung für den nachehelichen Unterhaltsanspruch ist zunächst das Vorliegen von ehebedingten Nachteilen.
Der BGH definiert die ehebedingten Nachteile als Erwerbsnachteile, die durch die von den Ehegatten praktizierte Rollenverteilung während der Ehe entstanden sind. Dazu genüge es,wenn ein Ehegatte sich entschließe, seinen Arbeitsplatz aufzugeben, um die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu übernehmen.
Wie es sich des weiteren aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebe, sei auf die tatsächliche Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung abzustellen.
Insbesondere handelt es sich bei den in § 1578b BGB aufgeführten Kriterien um objektive Umstände, denen kein Unwertvorteil und keine subjektive Vorwerfbarkeit anhaften könne. Der unterhaltspflichtige Ehegattekönne deshalb auch nicht einwenden, dass er den Unterhaltsberechtigten während der Ehe zur Berufstätigkeit angehalten habe. Dies hat der BGH bereits in einem Urteil vom 20.10.2010 so entschieden.
Im streitgegenständlichen Falle hatte die Ehefrau ihre – gut dotierte – Stelle zu Gunsten der Kindererziehung aufgegeben, ob mit Einverständnis des Ehemannes, bleibt streitig. Der BGH stellt klar, dass es darauf nicht ankäme, weil zumindest nach der Arbeitplatzaufgabe die Ehe noch über einen geraumen Zeitpunkt fortgesetzt wurde. Da die Ehefrau nach der Scheidung aber nicht mehr in der Lage sei, ein Einkommen zu erzielen, wie sie es ohne Ehe und Kindererziehung erzielen könnte, bestehe ein fortwährender ehebedingter Nachteil.
Bei einer solchen Konstellation ist eine Befristung des nachehelichen Unterhalts regelmäßig nicht auszusprechen. Auch eine Herabsetzung kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht,da selbst durch den gezahlten Unterhalt nicht das Einkommen erreicht wird, dass die Ehefrau
erreichen könnte, wäre sie durchgängig berufstätig geblieben.