Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil vom 01.10.2014 weitere Klarheit in die Berechnung von Elternunterhaltsansprüchen gebracht.
Entschieden wurde ein Sachverhalt, in dem die elternunterhaltspflichtige Tochter über kein eigenes Einkommen verfügt und deshalb auf Unterhalt gegenüber dem mit ihr verheirateten Ehemann angewiesen ist.
Der Fall ist insoweit zusätzlich interessant, als der BGH bereits einmal, nämlich am 12.12.2012, über das zweitinstanzliche Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig entschieden hatte und den Rechtsstreit damals an das Oberlandesgericht Braunschweig zurückverwiesen hatte.
Aufgrund dieser Zurückverweisung hat das Oberlandesgericht Braunschweig dann am 16.07.2013 erneut entschieden, auch gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt, über die der Bundesgerichtshof nunmehr am 01.10.2014 (erneut) entschieden hat.
Diesmal hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig bestätigt. Dieses hatte die (einkommenslose) Tochter der unterhaltsberechtigten Mutter teilweise zur Zahlung von Elternunterhalt verurteilt, aktuell noch in Höhe von 334,00 € von ursprünglich eingeklagten 1.267,36 €.
Berechnet wurde der Unterhaltsanspruch dabei wie folgt:
Da die Unterhaltspflichtige selbst nicht über eigenes Einkommen verfügt, ist sie zur Erfüllung etwaiger Unterhaltspflichten gegenüber ihrer Mutter auf einen Taschengeldanspruch gegenüber ihrem Ehemann angewiesen. Dass dadurch der Ehemann mittelbar den Unterhalt für die Schwiegermutter bezahlt, ist nach Auffassung sowohl des Oberlandesgerichtes als auch des Bundesgerichtshofs unbedenklich.
Der Taschengeldanspruch bemisst sich in Höhe von 5 – 7 % des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens des Ehemannes.
Dabei wird zunächst auf das reine Erwerbseinkommen (nebst Steuererstattung) des Ehemannes abgestellt, davon berufsbedingte Aufwendungen in Abzug gebracht, weiter in Abzug gebracht wird eine Sparrate von monatlich 400,00 € für die gemeinsame Altersvorsorge der Eheleute (obgleich diese nachgewiesen haben, dass sie in der Vergangenheit deutlich mehr Rücklagen gebildet hatten), hinzugerechnet wird ein sogenannter Wohnwertvorteil für das Wohnen in der abbezahlten Eigentumswohnung von monatlich 390,00 € sowie geringe Zinseinkünfte, die zumindest erzielt werden könnten.
Von dem so errechneten Nettoeinkommen sei dann ein Betrag in Höhe von 5 % als monatlicher Taschengeldanspruch für die Ehefrau zu errechnen. Dieser Betrag in Höhe von 177,67 € monatlich für das Jahr 2009 diene dann der Befriedigung solcher persönlichen Bedürfnisse, die unabhängig von einer Mitsprache des jeweils anderen Ehepartners über die regelmäßig in Form des Naturalunterhalts gewährten Bedürfnisse (wie Nahrung, Wohnung etc.) hinausgehen.
Die Beklagte, also die Tochter, sei allerdings nicht verpflichtet, das volle Taschengeld für den Unterhalt der Mutter einzusetzen. Es müsse vielmehr der Tochter auch noch ein Betrag verbleiben, über den sie dann tatsächlich selbst verfügen könne. Dieser Betrag bemisst sich in Höhe von 5 % aus dem Familienselbstbehalt, der zum Zeitpunkt der Entscheidung 2.800,00 € abzgl. 10 % Synergieeffekt, mithin 2.520,00 €, betrug.
Daraus wiederum ergibt sich bei einem Anteil ebenfalls in Höhe von 5 % ein Betrag in Höhe von monatlich 126 €, der für eigene Bedürfnisse der Tochter in Anspruch genommen werden darf, lediglich der verbleibende Restbetrag ist dann für den Elternunterhalt mit dem überschießenden Betrag hälftig einzusetzen. (Für 2009 also: Taschengeld monatlich 177,67 €, dem Eigenverbrauch vorbehalten 126,00 €, verbleiben: 51,67 €, davon die Hälfte, mithin monatlich (aufgerundet) 26,00 € sind für den Elternunterhalt einzusetzen)
Diese Berechnungsweise des Oberlandesgerichtes wird durch den Bundesgerichtshof ausdrücklich gebilligt: „Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter beim Elternunterhalt als Taschengeldselbstbehalt im Regelfall einen Anteil von ebenfalls 5 % vom Familienselbstbehalt ansetzt und dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich die Hälfte des darüberhinausgehenden Taschengeldes belässt.“
(Urteil des BGH vom 01.10.2014, XII ZR 133/13)