Kindesunterhalt, Leistungsfähigkeit und Mindestlohn

Das Schleswig Holsteinische OLG hat in enem Beschluss vom 12.01.2015 bereits auf das neue Mindestlohngesetz Bezug genommen und die Leistungsfähigkeit der Unterhaltsschuldnerin daran bemessen.(10 UF 171/14)

Konkret führt das OLG den Mindestlohn als „unterste Grenze“ des zuzurechnenden Einkommens an. Es bleibt allerdings weiter erforderlich, dass der Unterhaltsschuldner überhaupt in der Lage ist, einer voll- oder teilschichtigen Berufstätigkeit nachzugehen, um bei einem Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit fiktive Einkünfte zuzurechnen.

Weiter ergänzt das OLG, dass der gegenüber einem minderjährigen Kind, das sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet, Verpflichtete eigentlich durch die Vollzeittätigkeit den MIndestunterhalt sicherstellen muss und wenn ihm dieses nicht gelingt, eine zusätzliche Nebentätigkeit angesonnen werden kann.

Allerdings wurden diese Grundsätze im konkreten Fall nicht zur Anwendung gebracht, da die unterhaltsverpflichtete Kindesmutter in ihrem Haushalt noch zwei andere minderjähige Kinder zu betreuen hatte und eine Nebentätigkeit des im Einzelfall unzumutbar sei. Dabei konnte die Betreuung der beiden weiteren Kinder die Kindesmutter nicht von der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber dem dritten Kind entlasten.

Schlussendlich billigt das OLG der Kindsmutter wegen des Wechsels des 3.Kindes in den Haushalt des Vaters eine Übergangsfrist von 6 Monaten zu, bis die gesteigerte Erwerbsobliegenheit eringreift, weil der Kindesmutter die Möglichkeit gegebnen wrden musste, sich auf die veränderte Situation einzustellen und eine auskömmliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Rechtsanwalt Thomas Misikowski, Fachanwalt fürFamilienrecht

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