Die in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Selbstbehaltssätze – also der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben muss – wird zum 01.01.2015 angehoben werden.
Beschlossen ist die Erhöhung des Selbstbehaltes um 80,00 € monatlich beim Kindesunterhalt für minderjährige Kinder, das bedeutet, dass der Selbstbehalt des Nichterwerbstätigen dann 880,00 € und der des Erwerbstätigen dann 1.080,00 € beträgt.
Im Ehegattenunterhalt beträgt der Selbstbehalt statt bisher 1.100,00 € dann 1.200,00 €, gegenüber volljährigen Kindern sogar 1.300,00 €.
Beim Elternunterhalt steigt der Selbstbehalt sogar von bisher 1.600,00 € auf dann 1.800,00 €
Die Anpassung der Selbstbehaltssätze sollte Unterhaltspflichtige dazu veranlassen, ihre Unterhaltspflicht überprüfen zu lassen; eine etwaige Reduzierung der Unterhaltspflichten wegen der Erhöhung der Selbstbehalte erfolgt nicht automatisch, sondern nur auf eigene Veranlassung!