Altersvorsorge des Schwiegerkindes beim Elternunterhalt

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat in einem Verfahren wegen Elternunterhalts eine für die Unterhaltspflichtigen günstige Entscheidung getroffen (2 UF 176/12 vom 06.06.2014).

Ausgangspunkt war, dass die Tochter vom Rhein-Neckar-Kreis aus übergegangenem Recht wegen Elternunterhalts für ihren Vater in Anspruch genommen wurde.

Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit musste das Oberlandesgericht auch die Ausgaben des Ehemannes der Tochter, also des Schwiegerkindes, feststellen und prüfen. Das Oberlandesgericht erkannte dabei sämtliche vom Ehemann nachgewiesenen Schuldverpflichtungen an und führte explizit aus, dass dieser als Selbständiger berechtigt sei, auch in einer 25 % seines Bruttoeinkommens übersteigenden Höhe Altersvorsorge zu betreiben, weil er gegenüber dem Vater seiner Ehefrau nicht zum Unterhalt verpflichtet ist.

In der Sache selbst ergab sich aus der erhöhten Abzugsmöglichkeit für den Ehemann eine deutlich geringere Leistungsfähigkeit der Ehefrau und ein überwiegendes Obsiegen im Streit über die Höhe des geschuldeten Elternunterhalts.

Wenn sich diese Auffassung durchsetzt, wird dies zu einer weiteren Entlastung der Unterhaltspflichtigen führen.

Hinweis: Selbständige können üblicherweise 25 % des Bruttoeinkommens als Altersvorsorge einsetzen; Nichtselbständige zusätzlich zur gesetzlichen Altersvorsorge weitere 5 % des Bruttoeinkommens verwenden – allerdings werden deratige Aufwendungen unterhaltsrechtlich nur berücksichtigt, wenn sie tatsächlich (und in der Regel auch schon vor Einsetzen der Unterhaltsverpflichtung) aufgewendet werden.

Rechtsanwalt Thomas Misikowski, Fachanwalt für Familienrecht

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