Gescheiterte Beziehung und das Recht am eigenen Bild

Nach einer gescheiterten Beziehung taucht häufig die Frage auf, was passiert mit Fotos und Videoaufnahmen, die während der intakten Beziehung gefertigt wurden. Hat der ehemalige Partner das Recht, Aufnahmen des/der Anderen zu behalten und gegebenenfalls weiter zu verwenden?

Das Oberlandesgericht Koblenz musste sich jetzt nicht nur mit dieser Frage, sondern auch mit der pikant in Erweiterung hinsichtlich intimer und erotischer Aufnahmen auseinandersetzen.

Während der intakten Beziehung waren einvernehmlich von dem Beklagten, von Beruf Fotograf, zahlreiche Fotos von der Klägerin, der ehemaligen Freundin, angefertigt worden. Darüber hinaus hatte die Klägerin dem Beklagten auch noch weitere Aufnahmen, auch in digitalisierter Form, überlassen.

Nach dem Ende der Beziehung forderte die Klägerin von dem Beklagten nicht nur, es zu unterlassen, die Aufnahmen Dritten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sondern auch die Löschung (und Vernichtung) sämtlicher sie zeigender Aufnahmen.

Den Anspruch es zu unterlassen, Aufnahmen der Klägerin der Öffentlichkeit oder Dritten zugänglich zu machen, hat der Beklagte bereits erstinstanzlich anerkannt. Die Löschung sämtlicher Aufnahmen der Klägerin hat er jedoch abgelehnt.

Das Landgericht verurteilte den Beklagten darauf hin, die intimen – erotischen – Aufnahmen der Klägerin zu löschen, sprach ihm aber darüber hinaus das Recht zu, die sonstigen Aufnahmen behalten zu dürfen.

Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein, das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte in seinem Urteil (3 U 1288/13) allerdings die Entscheidung des Landgerichts. Danach ist der Beklagte zwar verpflichtet, die intimen Aufnahmen der Klägerin zu löschen, andererseits aber berechtigt, die „normalen “ Aufnahmen der Klägerin für den privaten Gebrauch weiterhin nutzen zu dürfen.

Hinsichtlich der intimen Aufnahmen gelte, dass diese seinerzeit mit ausdrücklicher Einwilligung der Klägerin gefertigt wurden, diese Einwilligung von der Klägerin nach Ende der Beziehung allerdings wirksam widerrufen worden sei, so dass der Beklagte nicht länger berechtigt sei, diese Aufnahmen zu besitzen. Ausdrücklich hebt das Oberlandesgericht noch hervor, dass es sich um Aufnahmen für den privaten Bereich gehandelt habe, so dass auch der berufliche Bereich des Beklagten, der gegebenenfalls gesondert geschützt wäre, nicht betroffen sei. Folgerichtig sei der Beklagte deshalb verpflichtet, diese Aufnahmen vollständig zu löschen.

Das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, mit dem sie die Löschung auch der sonstigen Aufnahmen beansprucht hat, könne bei einer Abwägung mit den Eigentumsrechten des Beklagten hinsichtlich der sonstigen Aufnahmen jedoch nicht das Übergewicht erhalten, ein besonderes schutzwürdiges Interesse daran, dass sämtliche Aufnahmen der Klägerin, die sich noch im Besitz des Beklagten befinden, ebenfalls zu löschen sind, könne nicht gesehen werden. Lichtbilder, welche die Klägerin in bekleideten Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigen, könnten ihr Persönlichkeitsrecht nur geringfügig tangieren, deshalb sei es nicht notwendig, auch diese Aufnahmen zu löschen. Im übrigen sei es üblich, dass Aufnahmen, die in Alltagssituationen einvernehmlich gefertigt werden, auch behalten und benutzt werden dürfen.

Fazit: Es kann natürlich verlangt werden, dass Fotos, die die eigene Person zeigen, Dritten nicht zugänglich gemacht werden dürfen, in dem sie beispielsweise im Internet verbreitet werden; es kann weiter verlangt werden, das Aufnahmen mit intimen Bezug gelöscht werden; normale Aufnahmen darf der Ex-Partner aber in jedem Falle behalten (und im privaten Bereich auch nutzen).

Rechtsanwalt Thomas Misikowski, Fachanwalt für Familienrecht

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