Geschenkt ist nicht geschenkt..

Das OLG Celle beschäftigte sich in einer Entscheidung vom 13.02.2020 (6 U 76/19) mit der Rückforderung von – monatlich gezahlten – Geschenken der Großmutter an ihre Enkel.

Jahrelang hatte sie, beginnend mit der Geburt ihrer Enkelkinder, monatlich 50,00 € auf für sie angelegtes Sparkonten gezahlt; ihre Rente betrug zuletzt ca. 1.2050,00 € monatlich.

Dann wurde sie pflegebedürftig und musste schließlich vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie die Schenkungen an ihre Enkel allerdings schon längst eingestellt.

Im Rahmen der beantragten Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) kamen die Schenkungen an die Enkelkinder zu Tage; das Sozialamt forderte sie wegen Notbedarfs des Schenkenden zurück.

Das Landgericht hatte die Klage noch abgewiesen, weil es die Schenkungen an die Enkel las so genannte Anstandsschenkungen einordnete. Das sah das OLG Celle jedoch anders. Die von der Großmutter regelmäßig an die Enkel erbrachten Zahlungen stellen nach Ansicht des OLG Celler weder eine sittlich gebotene „Pflichtschenkung“ noch eine auf moralischer Verantwortung beruhende „Anstandsschenkung“ dar. Als solche könnten zwar Geschenke z. B. zu Weihnachten und zum Geburtstag zu werten sein, die die Enkel ebenfalls von ihrer Großmutter bekommen hatten. Im vorliegenden Fall spreche aber schon die Summe der jährlich geleisteten Beträge – bei einer schmalen Rente der Großmutter – gegen ein Anstandsgeschenk, vielmehr deute auch Zweck der regelmäßigen Schenkungen und der damit betriebene Kapitalaufbau gegen eine solche Einordnung der Zahlungen. Anders hätte es womöglich ausgesehen, wenn die laufenden Zahlungen auch zum laufenden Verbrauch erfolgt wären; dies war aber vorliegend nicht der Fall.

Unbeachtlich ist nach der Entscheidung des OLG Celle zudem, dass die Großmutter zum Zeitpunkt der jeweiligen Schenkungen noch nicht bedürftig war und eine solche spätere Bedürftigkeit auch nicht absehbar war. Vielmehr ist die Bedürftigkeit zum Zeitpunkt der Rückfordeurng entscheidend.

Nachdem durch die Gesetzesänderung Elternunterhalt nur noch selten gefordert werden dürfte, werden sich die Behörden nach diesseitiger Einschätzung vermehrt auf die Rückforderung von (vermeintlichen) Geschenken konzentrieren.

Auch hier wird es auf die richtigen Argumente und die zeitlichen Einordnungen ankommen!

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Schließen