Vorsicht bei neuen Auskunftsauforderungen beim Elternunterhalt

Zum 01.01.2020 ist das Angehörigen-Pflege-Entlastungsgesetz in Kraft getreten.

Danach wird Elternunterhalt aus Einkommen (!) nur noch geschuldet, wenn allein das unterhaltspflichtige Kind über ein Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000,00 € verfügt. Zu Gunsten der Unterhaltspflichtigen wird zudem vermutet, dass das Einkommen diese Grenze nicht überschreitet.

Dies bedeutet nach unserer Auffassung, dass das Amt Auskunft nur noch verlangen darf, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Einkommen oberhalb dieser grenze liegt, wie beispielsweise bei einem Aufsichtsratsvorsitzenden einer börsennotierten Firma o.ä.

Das scheint sich aber noch nicht bei allen Sozialämter herumgesprochen zu haben. Munter wird weiter Auskunft für 2020 verlangt, durch „Vorlage des Steuerbescheides für 2020 nach Erhalt“, siehe hier:

Abgesehen davon, ob so wirksam die Ansprüche auch für das Jahr 2020 oder die Zukunft geltend gemacht werden können, sollte einer solchen Aufforderung nicht nachgekommen werden. Warum sollte man Auskünfte erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür nachweislich nicht vorliegen?

Also Vorsicht bei solchen Aufforderungen! Wer dem unnötigerweise nachkommt, riskiert Begehrlichkeiten zu wecken…

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