Das längst nicht jeder Ehevertrag wirksame Bestimmungen enthält, ist ebenso längst bekannt.
Das OLG Celle musste sich mal wieder mit der Frage der Wirksamkeit ehevertraglicher Beschränkungen und Ausschlüsse beschäftigen und hielt einzelne Klauseln des Ehevertrages für unwirksam.
Worum ging es? Bei Eheschließung war ein Ehevertrag geschlossen worden, der nacheheliche Unterhaltsansprüche gänzlich, außer für den Fall der Not, ausschloss. Dieser Notfall war dann u.a. mit der Hinderung der Erzielung ausreichender eigener Einkünfte wegen der Erziehung ehegemeinschaftlicher Kinder definiert worden. Für diesen Fall sollte der Unterhaltsanspruch auf das so genannte Existenzminimum beschränkt werden. Ferner war für den Fall der Scheidung der Zugewinn ausgeschlossen worden.
Die Einschränkungen des nachehelichen Betreuungsunterhalts auf das Existenzminimum (also Sozialhilfeniveau) hielt das OLG für nichtig, weil sie das (wirtschaftliche) Risiko der Kindererziehung allein auf die Ehefrau – ohne jeglichen anderweitigen Ausgleich – abwälzte und die Eheleute bei Eheschließung durchaus einen Kinderwunsch hatten.
Hingegen wurde der Ausschluss des Zugewinnausgleichs als zulässig, weil nicht in den engsten Kernbereich der Ehe eingreifend, angesehen.
Fazit: Wer durch ehevertragliche Regelungen benachteiligt wird, muss nicht gleich die Flinte ins Korn werfen, sollte seine (möglichen) Ansprüche gleichwohl zumindest (rechtzeitig) prüfen lassen! (OLG Celle, 17 UF 28/18)