Zum 01.01.2019 kommt die erwartete Änderung der Düsseldorfer Tabelle, aus der sich die Höhe des geschuldeten Kindesunterhalts ergibt.
Die Änderung war notwendig geworden, weil die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle an die neuen Vorgaben der Mindestunterhaltsverordnung angepasst werden müssen. Analog dazu steigen dann auch die Bedarfssätze der anderen Einkommensgruppen.
Belief sich der Mindestunterhalt für Kinder bis zum 5. Lebensjahr bislang 251,00 €, so steigt er auf nunmehr 257,00 €. In der Altersgruppe des Alters von 6 – 11 Jahren beträgt der neue Mindestunterhalt dann 309,00 € (vorher 302,00 €) und in der Gruppe von 12 – 17 Jahren dann monatlich 379,00 € (vorher 370,00 €).
Der Mindestunterhalt für volljährige Kinder ändert sich nicht. Die Steigerung fällt ab der 6. Einkommensgruppe etwas höher aus, ab dieser Gruppe erhöht sich der Kindesunterhalt dann um 8 %, darunter um 5 %.
Sollte die Erhöhung des Kindergeldes zum 01.07.2019 wie angekündigt erfolgen, ergeben sich dann wegen der Verrechnung des hälftigen Kindergeldes nochmals neue Werte.
Wichtig: Wenn kein so genannter dynamischer Titel vorliegt, erfolgt die Anpassung nicht automatisch, sondern muss eingefordert werden! Der erhöhte Unterhalt muss also erst gezahlt werden, wenn er aktuell gefordert wird. Übrigens auch eine gute Gelegenheit, die Unterhaltshöhe, die sich nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzten 12 Monate richtet bzw. bei Selbständigen aus dem Durchschnittseinkommen der letzten 3 Jahre, überprüfen zu lassen.