Einbenennung „leichter“ möglich

Viele Patchwork-Familien kennen das Problem: Aus einer früheren Beziehung wird ein oder mehrere Kinder in die neue Ehe mitgebracht. Oftmals trägt dieses Kind den Nachnamen des anderen leiblichen Elternteils. In der Patchwork-Familie wird ein weiteres Kind geboren, welches dann häufig den gemeinsamen Nachnamen der neuen Familie erhält. (Oft wird auch spätesten die Geburt eines gemeinsamen Kindes zum Anlass genommen, dass die Patchwork-Familie sich für die Führung eines gemeinsamen Namens entscheidet)

Während dann die Mitglieder der neuen Familie allesamt den gleichen Nachnamen haben, ist dies dem oder den Kindern aus der vormaligen Beziehung verwehrt. Diese führen dann immer noch den Nachnamen, den sie von ihren Eltern in der ehemaligen Beziehung erhalten haben. Das sogenannte „Stiefkind“ (schon dies ist ein unschöner Begriff) äußert dann aber, insbesondere wenn der Kontakt zum nicht betreuenden leiblichen Elternteil verloren geht, irgendwann den Wunsch, auch den Nachnamen der neuen Familie tragen zu dürfen. Dies ist grundsätzlich im Wege der „Einbenennung“ auch möglich.

Erforderlich ist dafür aber die Zustimmung des anderen leiblichen Elternteils.

Wird diese Zustimmung von dem anderen, nicht betreuenden Elternteil verweigert, bleibt nur noch der Weg zum Familiengericht, um mit Hilfe des Familiengerichts die Zustimmung des nicht betreuenden Elternteils zu ersetzen. Doch die Hürden dafür sind hoch.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Einbenennung des Kindes voraus, dass das Kind durch die Namensdifferenz eine dadurch ausgelöste außergewöhnliche Belastung erleidet. Ein Einbenennung war quasi also nur dann möglich, wenn sie erforderlich war, weil konkrete Umstände vorlagen, die das Kindeswohl gefährden und zum Ausschluss dieser Kindeswohlgefährdung die Einbenennung notwendig war, um den Schaden vom Kind abzuwenden.

Davon weicht der Bundesgerichtshof jetzt ab und setzt die Schwelle eine Stufe geringer an.

Die Einbenennung muss „nur“ noch für das Kindeswohl erforderlich sein. Dabei muss aber auch der Grundsatz der Namensontinuität in die Prüfung einbezogen werden.

Der Bundesgerichtshof weist weiter darauf hin, dass zusätzlich dann noch zu prüfen ist, ob es für die Gewährleistung des Kindeswohls nicht ausreichend ist, wenn eine sogenannte additive Einbenennung erfolgt, also der Familienname der neuen Familie dem Geburtsnamen des Kindes voran- oder nachgestellt wird. (Doppelname)

Nach den neuen Rechtsprechungsgrundsätzen ist damit zumindest keine Kindeswohlgefährdung mehr notwendig, um die fehlende Zustimmung zur Einbenennung zu ersetzen.

Es steht allerdings zu vermuten, dass sich die Gerichte dann häufig für die sogenannte additive Einbenennung entscheiden werden, sozusagen als Kompromisslösung.

Immerhin wird es dem „Stiefkind“ damit möglich gemacht, über den vorangestellten neuen Familiennamen die Zugehörigkeit zur neuen Familie auch nach außen zu zeigen.

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