Düsseldorfer Tabelle 2024 veröffentlicht

Wie in jedem Jahr zu dieser Zeit ist die neue Düsseldorfer Tabelle, mit der die Höhe des Kindesunterhaltes ermittelt wird, veröffentlicht worden.

Die Zahlbeträge, die die unterhaltspflichtigen Elternteile für das unterhaltsberechtigte Kind zu zahlen haben, sind erheblich gestiegen. Beim sogenannten Mindestunterhalt, der Einstiegsstufe in die Düsseldorfer Tabelle, die jetzt bis zu einem Einkommen in Höhe von 2.100,00 € ausgeweitet wurde, ist für Kinder in der Altersstufe von 0-5 Jahren nunmehr ein Betrag in Höhe von 355 € zu zahlen, 43 € mehr als vorher.

In der 2. Altersstufe von 6-11 Jahren beträgt der Mindestunterhalt nunmehr 426 €, 49 € mehr als zuvor.

In der Altersstufe von 12-17 Jahren beträgt der Zahlbetrag jetzt 520 €, das sind 57 € mehr als noch in der Tabelle für 2023 ausgewiesen worden waren.

Und auch für volljährige Kinder hat sich eine deutliche Erhöhung um 61 € auf nunmehr 439 € monatlich ergeben.

Es gibt nach wie vor 15 Einkommensgruppen, die bis zur 10. Einkommensgruppe jeweils eine Bandbreite von ca. 400 € umfassen. Dies ändert sich dann ab der 11. Einkommensgruppe bis zur 15. Einkommensgruppe,  die nunmehr mit 11.200,00 € endet.

Auch die Selbstbehaltssätze für die Unterhaltspflichtigen sind erhöht worden. Der notwendige Eigenbedarf für einen unterhaltspflichtigen Elternteil, der nicht erwerbstätig ist, beläuft sich nunmehr auf 1.200 €, für einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen auf nunmehr 1.450 €, darin sind jeweils 520 € Warmmiete enthalten.

Wichtig ist wie immer: Nur bei den sogenannten dynamischen Titeln, in denen die Unterhaltsverpflichtung in einem Prozentsatz ausgewiesen ist, erfolgt eine Anpassung automatisch. Ansonsten bedarf es der Aufforderung an die unterhaltspflichtige Person, um höhere Ansprüche durchsetzen zu können.

Vor dem Hintergrund der ab dem 01.01.2024 gültigen Unterhaltssätze lohnt es sich in jedem Falle, die eigene Situation zu überprüfen oder – noch besser – überprüfen zu lassen.

Verschenken Sie nicht leichtfertig Geld!

Rückwirkend können Anpassungen erst ab nachweislicher Mahnung nachgefordert werden.

Wenden Sie sich gerne mit Fragen zum Thema Kindesunterhalt an uns. Vereinbaren Sie beispielsweise einen Besprechungstermin unter der Rufnummer 02304.200 60.

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