Befristung nachehelichen Krankheitsunterhaltes

In einer weiteren richtungsweisenden Entscheidung hat der BGH sich mit einem Urteil vom 30.03.2011 mit der Frage der Herabsetzung und Befristung nachehelichen Krankheitsunterhaltes befasst.

Hintergrund war eine Unterhaltsforderung einer geschiedenen Ehefrau, wobei die kinderlose Ehe der Parteien nach ca. 14 Jahren geschieden wurde. Das Oberlandesgericht Hamm hatte in der Erstentscheidung dann die Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau zunächst für eine gewisse Zeit auf den vollen eheangemessenen Unterhalt befristet und dann noch für eine weitere Übergangszeit von zwei Jahren begrenzt mit dem Ergebnis, dass sodann Unterhaltsansprüche insgesamt nicht mehr bestehen.

Gegen dieses Urteil hatte die Ehefrau Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt, der jetzt die Revision allerdings zurückwies. Die -psychische- Erkrankung der Ehefrau während der Ehezeit begründet keinen unbegrenzten Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau gegen den geschiedenen Ehemann. Auch der Umstand, dass sich die psychische Beeinträchtigung verschlimmert habe, weil der geschiedenen Ehemann der Ehefrau vorgeworfen habe, sie arbeite nicht hinreichend an der Wiederherstellung ihrer Erwerbstätigkeit, sei kein Argument, dass gegen die Unterhaltsbefristung spreche. Selbst wenn die Behauptung der Ehefrau zutreffend sei, könne die berechtigte Wahrnehmung der Interessen im Unterhaltsrechtsstreit nicht im Rahmen der Billigkeitsabwägung negativ gegenüber dem Unterhaltsschuldner berücksichtigt werden.

Auch der Umstand, dass nach Ende der Unterhaltsdauer gegebenenfalls eine Sozialhilfebedürftigkeit entsteht, spricht nicht gegen die Befristung des Unterhalts. Dies ergebe sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs schon aus der gesetzlichen Wertung, dass gerade auch der Krankheitsunterhalt befristet werden kann.

Darüber hinaus sei es auch zulässig, die Dauer der Trennungsunterhaltszahlungen im Rahmen der Dauer der nachehelichen Unterhaltszeit zu berücksichtigen. Insgesamt hat der Bundesgerichtshof eine Befristung des vollen Unterhaltsanspruchs für einen Zeitraum von 3 1/2 Jahren nach Rechtskraft der Ehescheidung und eine Begrenzung für weitere zwei Jahre auf den angemessenen Bedarf also zulässig angesehen.

Die relativ lange Dauer der nachehelichen Unterhaltsverpflichtung ist dabei in erster Linie auf den Umstand zurückzuführen, dass im Rahmen der Billigkeitsabwägung hinsichtlich des nachehelichen Unterhaltsanspruchs gerade die Frage der krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit im Rahmen der so genannten nachehelichen Solidarität eine besondere Bedeutung gewinnt.

In derartigen Streitfällen ist daher auf präzisen Sachvortrag, sowohl auf der Seite des Anspruchsstellers als auch auf der Seite des Anspruchsgegners, großen Wert zu legen. Es ist Aufgabe der Beteiligten, dem Gericht die notwendigen Argumente für oder gegen eine Be-
fristung/Begrenzung und die Dauer der Unterhaltspflicht zu liefern.

Dabei ist allerdings insbesondere auch darauf zu achten, dass der Gesichtspunkt der Befristung und Begrenzung beachtet wird, da er regelmäßig nur im Erstverfahren vorgebracht und dann auch berücksichtigt werden kann.

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