Neue Werte für Verfahrenskostenhilfe

Seit dem 01.01.2014 gelten für die Beanztragung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe neue Freibeträge, die zur Berechnung des einsetzbaren Einkommens vomn den Einkünften des Antragstellers/der Antragstellerin abzuziehen sind.

Es gelten jetzt folgende Werte:

  • für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, 206 Euro,
  • für Parteien und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner, 452 Euro,
  • für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter
    • für Erwachsene 362 Euro,
    • für Jugendliche von Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres 341 Euro,
    • für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 299 Euro,
    • für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 263 Euro.

Was hat es damit auf sich?

Verbleibt nach Abzug der vorgenannten Freibeträge sowie nach Abzug der angemessenen Kosten für Wohnung und Heizung sowie ggfs. zusätzlich anzuerkennende Abzugspositionen (z.B. für eine angemessene Versicherung) noch „freies“ Einkommen, sind aus diesem dann entweder Raten zu zahlen oder aber das verbleibende Einkommen reicht sogar aus, um die Kosten selbst zu zahlen, dann wird Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Im Familienrecht wird Prozesskostenhilfe als Verfahrenskostenhilfe bezeichnet, ist aber identisch.Mit der Verfahrenskostenhilfe soll auch bedürftigen Mitmenschen der Zugang zu den Gerichten und insbesondere auch die Inanspruchnahme eines Anwaltes („Ich kann mir einen Anwalt nicht leisten“ – diese Aussage stimmt eben nicht) ermöglicht werden. Die entstehenden Kosten werden bei entsprechender Bedürftigkeit vom Land übernommen und müssen ggfs. ratenweise zurückgezahlt werden.

Wichtig: Auch wenn einer bedürftigen Partei Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, bezieht sich dies immer nur auf die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts; Kosten, die bei der Gegenseite entstehen sind bei einem Unterliegen im Prozess an den Gegner zu erstatten, sofern dies vom Gericht so beschlossen wird. Weitere Informationen finden sich hier: https://scheidungsanwalt-schwerte.de/?page_id=182

Rechtsanwalt Thomas Misikowski, Fachanwalt für Familienrecht

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