Krankheitsunterhalt

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.03.2012 einen seit 1992 (!) anhängenden Unterhaltsabänderungsrechtsstreit entschieden. Im Rahmen der Ehescheidung war 1985 ein Unterhaltsvergleich geschlossen worden, nachdem der Ehemann sich verpflichtet hatte, an die Ehefrau nachehelichen Unterhalt in Höhe von damals 1.040,00 DM zu zahlen. Dabei war weiter berücksichtigt worden, dass die Ehefrau anrechnungsfrei 1.000,00 DM hinzuverdienen könne. Die Ehefrau war damals 39 Jahre alt, der aus der Ehe hervorgegangene Sohn wohnte nach der Scheidung beim Vater, die Tochter, zumindest eine Zeit lang, bei der Ehefrau.

Diese hatte ein Pädagogikstudium absolviert und das erste Staatsexamen bestanden. Das Referendariat wurde wegen Krankheit nicht abgeschlossen. 1985, also im Rahmen der Ehescheidung, nahm die Ehefrau das Studium der Psychologie auf, das 1991 mit dem Staatsexamen abgeschlossen und bestanden wurde. Seit Juli 2002 bezieht die Ehefrau Erwerbsunfähigkeitsrente, seit 2004 wegen voller Erwerbsminderung.

Mit der 1992 -also nach Abschluss des Psychologiestudiums der geschiedenen Ehefrau- erhobenen Abänderungsklage wollte der Ehemann erreichen, dass er an die Frau keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu zahlen habe.

Das Oberlandesgericht hat die Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes für die Zeit bis 31.12.2007 in unterschiedlicher Höhe festgelegt, für die Zeit ab 01.01.2008 hat das Oberlandesgericht auf die Widerklage der geschiedenen Ehefrau den Ehemann verpflichtet, monatlich 633,00 € bzw. ab Januar 2009 monatlich 783,00 € Unterhalt zu zahlen. Dabei war das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass beide Eheleute nicht mehr erwerbstätig seien, da der Ehemann in vorgezogenem Ruhestand gegangen war, hatte das Einkommen des Ehemannes allerdings fiktiv hochgerechnet auf den Rentenbetrag, den der Ehemann bei Absolvierung der vollen Regelarbeitszeit erreichen würde und hat dann unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes der geschiedenen Ehefrau die entsprechenden Unterhaltsbeträge zugesprochen.

Eine Befristung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs hat das Oberlandesgericht abgelehnt, weil die geschiedene Ehefrau einen entsprechend hohen Vertrauensschutz habe und weil das lange anhaltende Abänderungsverfahren die geschiedene Ehefrau zusätzlich belastet habe, so dass die Kräfte, die eigentlich für den Ausbau der Erwerbstätigkeit zur Verfügung gestanden hätten, durch das Abänderungsverfahren gebunden gewesen wären.

Diese Rechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof allerdings nicht durchgreifen lassen:

Beim Krankheitsunterhalt ergebe sich ein ehebedingter Nachteile nur dann, wenn ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung habe vorsorgen können und seine Erwerbsunfähigkeitsrente infolge der Ehe oder Kindererziehung deshalb geringer sei als sie ohne die Ehe wäre oder sie sogar vollständig entfalle.

Der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeträge sei allerdings vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden.

Die Ehefrau könne sich auch nicht auf einen fortbestehende Vertrauensschutz berufen, denn ihr sei durch das bereits seit 1992 anhängige Verfahren bewusst gewesen, dass der Ehemann die Abänderung des Unterhaltsvergleiches begehre.

Die Auffassung, die Belastung des Abänderungsverfahrens könne den Unterhaltsanspruch begründen, sei ebenfalls nicht tragfähig, denn der Ehemann könne nicht deshalb für den Unterhalt haften müssen, weil er im Rahmen des Abänderungsverfahrens in zulässiger Weise seine prozessualen Rechte wahrgenommen habe.

Da das Oberlandesgericht verschiedene Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat, wurde der Rechtsstreit insgesamt an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, wobei der Bundesgerichtshof allerdings darauf hinweist, dass eine Befristung ab Januar 2008 -also der Änderung der Gesetzeslage- denkbar sei und eine Übergangsfrist nicht notwendig sei.

Ferner sei eine dauerhafte Unterhaltsverpflichtung ersichtlich unbillig.

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