Das ist für viele Unterhaltspflichtige ein „Horrorszenario“: Man
muss an den (nunmehr ungeliebten) Ex-Ehegatten keinen Unterhalt mehr zahlen,
weil diese/r eine/n feste/n neue/n Partner/in hat, plötzlich endet diese
Beziehung und der Ex-Ehegatte verlangt wieder Unterhalt. Berechtigt?
Das kommt natürlich, wie sollte es anders sein, auf den Einzelfall an. Das
OLG Düsseldorf hatte einen solchen Fall nunmehr zu entscheiden.
Hier hatte die Beziehung der geschiedenen Ehefrau mit dem neuen Partner nach
zweieinhalb-jähriger Dauer und der zwischenzeitlich erfolgten Scheidung der Ehe
geendet, wobei die Ehe 21 Jahre angedauert hatte.
In dieser Situation begehrte die Ehefrau wieder (Nachscheidungs-)Unterhalt
vom geschiedenen Ehemann. Ohne Erfolg, denn das Amtsgericht versagte den
Unterhaltsanspruch, weil ein ein Wiederaufleben eines einmal verwirkten
Unterhaltsanspruchs nur ganz ausnahmsweise in Betracht komme. Das OLG
Düsseldorf teilt diese Auffassung und sieht einen weiter bestehenden
Unterhaltsanspruch nur dann als gegeben an, wenn noch ein gewisses Maß an
nachehelicher Solidarität vom geschiedenen Ehepartner eingefordert werden kann.
Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall, denn einerseits lägen keine
ehebedingten Nachteile in der Erwerbsbiografie der Ehefrau vor, andererseits
sei diese bereits wieder eine neue Beziehung eingegangen und habe damit zu
erkennen gegeben, dass sie die (nach-)eheliche Solidarität nicht mehr benötige.
In einer ähnlichen Fragestellung entschied das OLG Brandenburg sogar, dass
eine einmal eingetretene Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs ohne Hinzutreten
ganz besonderer Umstände auch nicht wiederauflebt. Deshalb wurde der Ehefrau
noch nicht einmal der Auskunftsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten
zugestanden, denn wer keinen Unterhalt mehr beanspruchen kann, habe auch kein Recht,
Auskunft über die aktuellen Einkommensverhältnisse des Expartners zu erhalten.
Dies wird aber, soweit noch ein (Nachscheidungs-) Unterhaltsanspruch wegen
Betreuung gemeinschaftlicher Kinder in Betracht kommt, im Interesse der
(gemeinsamen) Kinder nicht in Frage kommen. Denn die Rechtsprechung misst
diesem Unterhaltstatbestand ein so hohes Gewicht bei, dass er auch Wiederaufleben
kann. Ansonsten kommt aber ein Wiederentstehen eines Unterhaltsanspruchs, der
einmal vollständig verwirkt war, eher nicht in Betracht.
In diesem Zusammenhang sind schwierige Rechtsfragen zu prüfen, das sollten
Sie stets vom Fachmann vornehmen lassen!
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