Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

Immer wieder streiten getrenntlebende oder geschiedene Eheleute um die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen des Zusammenlebens in einer gefestigten Lebensgemeinschaft.

Das OLG Zweibrücken stellte in einer aktuellen Entscheidung noch einmal klar, dass pauschale Behauptungen nicht ausreichen und es starre Fristen nicht gebe. Vielmehr sei immer im Einzelfall zu prüfen.

Im dortigen Fall hatte der Ehemann vorgetragen, er sei seiner getrennt lebenden Ehefrau nicht mehr zum Trennungsunterhalt verpflichtet,, weil diese mit einem neuen Partner fest zusammen lebe. Zum Nachweise hatte er sich auf Socialmedia-Posts und Chatverläufe berufen und zuletzt behauptet, der Unterhaltsanspruch sei jedenfalls verwirkt, weil die Beziehung der Ehefrau zum neuen Partner schon länger als 1 Jahr bestehe. Die Ehefrau hatte dies bestritten, behauptet , die Posts stammten aus der Anfangszeit der Beziehung und diese sei mittlerweile beendet.

Sowohl das Familiengericht als auch das OLG Zweibrücken gaben dem Antrag des Ehemanns aber keine Chance. Der Hinweis auf die Posts aus der Anfangszeit der Beziehung ließe keinen Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft zu. Eine starre Frist gebe es zudem nicht; es handele sich bei dem Ausschlusstatbestand der Verwirkung vielmehr um eine eng auszulegende Ausnahmeregelung, die immer im Einzelfall zu prüfen sei. Nur dann, wenn die vorgetragenen Umstände es für den Unterhaltsschuldner schlechterdings unzumutbar erscheinen lassen, das noch Unterhalt gezahlt werden müsse, weil die neue Beziehung des Unterhaltsgläubigers quasi an die Stelle der bisherigen Ehe getreten sei, entfalle der Unterhaltsanspruch.

Die Konsequenz aus dieser Entscheidung: Der Unterhaltsschuldner sollte sich nicht vorschnell auf die Verwirkung berufen. Soll Verwirkung eingewandt werden, bedarf es einer sorgfältigen Darstellung der dafür maßgeblichen Gründe; pauschale Hinweise und wenig aussagekräftige Behauptungen genügen eben nicht!

Lassen Sie sich im Fall der Fälle bei der Durchsetzung oder Abwehr des Verwirkungseinwandes von uns unterstützen.

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