Wer Einkünfte verschweigt, verliert Schutz! 

Worum geht es? 

Ein Ehemann war von seiner Frau auf Auskunft und Unterhalt im Wege einer so genannten Stufenklage verklagt worden. Nach Auskunftserteilung in der ersten Stufe hatte die Ehefrau dann ihre Unterhaltsansprüche auf der Basis der erteilten Auskünfte beziffert.  

Die Beteiligten stritten beim zuständigen Amtsgericht dann noch weiter über die Höhe des der Ehefrau ab November 2019 zustehenden Unterhalts.  

Das Amtsgericht holte dann offensichtlich von Amts wegen eine Auskunft zum Einkommen des Ehemannes ein, wobei sich herausstellte, dass der Ehemann Anfang 2018 eine Abfindung in Höhe von ca. 70.000,00 € erhalten hatte, die er in der von ihm erteilten Auskunft verschwiegen hatte. 

Die Ehefrau wollte nunmehr ihre schon bezifferten Ansprüche erhöhen. Der Ehemann verwies allerdings darauf, dass einmal endgültig bezifferte Anträge für die Vergangenheit nicht einfach wieder erhöht werden könnten und berief sich auf die entsprechende BGH-Rechtsprechung aus 2012. Damals hatte der BGH entscheiden, dass eine Bezifferung die rückwirkende Erhöhung ausschließt, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht mit einer (nachträglichen) Erhöhung zu rechnen brauchte. 

Dieser Argumentation war das Amtsgericht gefolgt, als die Ehefrau um Verfahrenskostenhilfe für die – rückwirkende Erhöhung des zu fordernden Unterhalts (um monatlich bis zu 350,00 €) nachsuchte. 

Doch auf die Beschwerde der Ehefrau hob das OLG Zweibrücken diesen Beschluss auf. Zwar sei es richtig, dass der Unterhaltspflichtige nur noch mit einer Inanspruchnahme in bezifferter Höhe zu rechnen brauche, aber auf diesen Schutz könne sich der Ehemann nicht berufen. Denn dies wäre rechtsmissbräuchlich, nachdem er den Erhalt der erheblichen Abfindung gegenüber der Ehefrau verschwiegen hatte. Im Übrigen hätte er auch damit rechnen müssen, das Unterhalt nachgefordert werde, nachdem das Amtsgericht eine Auskunftseinholung angeordnet hatte. 

Fazit: Wer Einkünfte verschweigt, verliert unter Umständen weitereichenden Schutz (und kann sich unter Umständen sogar strafbar machen). 

Sollte sich also im Nachhinein herausstellen, das Auskünfte – bewusst – unrichtig erteilt worden sind, gibt es durchaus noch Möglichkeiten, Rechte daraus herzuleiten. Das erfordert dann aber imme reine genaue Sachverhaltsprüfung.

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