Reservierungsgebühr für Pflegeheimplatz unzulässig

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil vom 15.7.2021 entschieden, dass eine sogenannte Freihaltung-oder Reservierungsgebühr in Pflegeheimen unzulässig ist.
Im entschiedenen Fall ging es um eine pflegebedürftige Frau, die von einem in ein anderes Pflegeheim umziehen wollte. Das ausgesuchte neue Pflegeheimen verlangte von der Dame für den Zeitraum zwischen Vertragsschluss und tatsächlichem Einzug, knapp zwei Wochen, eine Freihaltungs-oder Reservierungsgebühr von 1.130 €, die auch gezahlt wurde.

Die Erhebung dieser Gebühr war jedoch, so der BGH, unzulässig.

Dies ergebe sich aus § 15 Abs. 1 S. 1 WBVG i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Danach müssen – gesetzlich – Versicherte nur für die Tage bezahlen, die sie auch tatsächlich im Heim verbringen. Der BGH erstreckte diese Regelung, die grundsätzlich nur für gesetzlich Versicherte gilt, jedoch auch auf privat Versicherte. Grund dafür sei die sonst nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Verpflichtung zur taggenauen Abrechnung und die sonst nicht auszuschließende Gefahr der „Doppelberücksichtigung“ der Kosten..

Wer in der Vergangenheit solche Freihaltungs-oder Reservierungsgebühren bezahlt hat, kann diese unter Umständen nunmehr zurückfordern. Dies dürfte zumindest für Gebühren gelten, die in den letzten drei Kalenderjahren gezahlt wurden. Gerne sind wir bei der Prüfung, ob solche Gebühren zurückverlangt werden können, behilflich. Nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf unter der Rufnummer 02304. 20060 oder schicken Sie uns eine Mail..

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