Das OLG Karlsruhe musste sich mit der Frage beschäftigen, ob einem Ehegatten, der aus der Ehewohnung, die den Eheleuten kostenlos von den Schwiegereltern überlassen wird, auszieht, vom verbleibenden Ehegatte (dem leiblichen Kind der Schwiegereltern) eine Nutzungsentschädigung gemäß § 1361b BGB zusteht.
Hintergrund ist, dass gemäß § 1361 b BGB in dem Fall, in dem einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder teilweise überlassen wird, der andere Ehegatte für die Nutzung der Ehewohnung eine Vergütung verlangen kann, soweit dies der Billigkeit entspricht.
Üblicherweise werden auf diesem Weg Nutzungsentschädigungsansprüche zugesprochen, wenn sich die Ehewohnung im gemeinsamen oder alleinigen Eigentum der Eheleute befindet und der ausgezogene Ehegatte nicht mehr in den Genuss der Nutzung kommt.
Hier waren jedoch die Schwiegereltern Eigentümer, hatten den Eheleuten die Nutzung überlassen.
In einer solchen Konstellation können Entschädigungsansprüche nach Auffassung des OLG nur zugesprochen werden, wenn der ausgezogene Ehegatte beispielsweise aus eigenen Mitteln Verwendungen – bspw. im Rahmen eines Umbaus der Ehewohnung – gemacht hat und diese jetzt nicht mehr selbst nutzen kann. So lag der Fall hier aber nicht.
Hier wurde nach Auffassung des OLG die Wohnung auf Grund des bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses zum eigen Kind überlassen, dann aber entspricht es im Normalfall nicht dem Willen der Schwiegereltern, dass das eigene Kind dafür dem ausgezogenen Ehegatten eine Vergütung zahlen soll.
Entsprechend braucht der in der Wohnung verbliebene Ehegatten für die weitere – kostenfreie – Nutzung der Wohnung keine Entschädigung an den weichenden Ehegatten zu zahlen.
Zu beachten ist aber, das der Vorteil des mietfreien Wohnens gleichwohl unterhaltsrechtlich von Belang sein kann (dann aber scheidet eine gesonderter Nutzungsentschädigungsanspruch auch aus diesem Grunde schon aus).
Das Zusammenspiel der unterschiedlichen Ansprüche bedarf stets der sorgfältigen Prüfung, lassen Sie sich also rechtzeitig beraten, damit keine falschen Entscheidungen getroffen werden.