…führen immer häufiger zu Konflikten zwischen den erziehungsberechtigten Eltern. Der/die eine Elternteil veröffentlicht, teilweise bedenkenlos, Fotos des minderjährigen Kindes in seinen/ihren sozialen Netzwerken, der andere Elternteil sieht das kritisch und widerspricht der Veröffentlichung.
Was ist dann zu tun? Rechtlich verhält es sich so, dass jeder Mensch ein Recht auf informelle Selbstbestimmung hat, dieses Recht beinhaltet auch das Recht am eigenen Bild. Als Inhaber dieses Rechts am eigenen Bild darf das (minderjährige) Kind natürlich auch der Verwendung und Veröffentlichung widersprechen
Weil das Kind aber noch minderjährig ist, muss dieses Recht durch den gesetzlichen Vertreter, also grundsätzlich den Eltern, geltend gemacht werden, solange noch beide Inhaber des Sorgerechts sind. Der/Die Verletzer des Rechts hat aber natürlich kein Interesse, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, Dafür sieht das Gesetz den Weg vor, dass ein Elternteil zunächst beantragt, das ihm/ihr die Entscheidungsbefugnis für diese Frage übertragen wird. Folgt das Familiengericht diesem Antrag, weil es davon ausgeht, dass das Kindeswohl es erfordert, das einem Elternteil die Alleinentscheidungsbefugnis übertragen wird, bedeutet das noch nicht, das die Frage der Veröffentlichung der Fotos schon entschieden wäre! Aber es gibt dem einen Elternteil das Recht, gerichtlich die Unterlassung solcher Veröffentlichungen zu begehren. Allerdings darf man davon ausgehen, dass auch im Folgeverfahren die Unterlassung der Veröffentlichung solcher Fotos ausgeurteilt werden wird, denn wenn das Kindeswohl gefährdet ist, kann kaum einen andere Entscheidung erwartet werden.
Zumindest wenn der Zugriff auf die Fotos nicht einem extrem kleinen Nutzerkreis vorbehalten ist, dürfte angesichts der möglichen Gefahren, aber auch angesichts des Leitsatzes „das Netz vergisst nie“, die Veröffentlichung von (Klein-)Kinderfotos in sozialen Netzwerken nicht dem Kindeswohl entsprechen.
Folgerichtig hat das AG Stolzenau in einem Beschluss vom 28.03.2017 (5 F 11/17) der Kindesmutter die Alleinentscheidungsbefugnis, im Interesse des minderjährigen Kindes die Unterlassung solcher Veröffentlichungen zu begehren, übertragen.
Ergänzung dazu: Das OLG Oldenburg hat in einem Beschluss vom 24.05.2018 festgestellt, dass es sich bei der (ungefragten) Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet in der Tat um eine Angelegenheit erheblicher Bedeutung handelt, so dass vor einem Unterlassungsantrag beim Familiengericht im Zweifelsfall die Übertragung der Entscheidungsbefugnis dafür beantragt werden muss. (Beschluss vom 24.05.2018 (13 W 10/18)