Angesichts der aktuellen politischen Lage in der Türkei ist es nicht verwunderlich, dass sich die deutschen Familiengerichte mit dem Thema „Urlaub eines Elternteils mit dem gemeinschaftlichen Kind“ in der Türkei befassen müssen.
Vorliegend hatte die Kindesmutter bereits im Mai um Zustimmung des Kindesvaters zu einem Badeurlaub mit dem gemeinsamen achtjährigen Kind in der Türkei nachgesucht. Dieser hatte die Zustimmung verweigert, so dass die Kindesmutter das Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung angerufen hat. Das zuständige Amtsgericht hat zunächst festgestellt, dass die Reise in die Türkei keine alltägliche Entscheidung mehr sei, die sowieso allein entschieden werden könne, sondern vielmehr eine Entscheidung von erheblichem Gewicht. Die Alleinentscheidungsbefugnis wurde durch das Amtsgericht gleichwohl der Kindesmutter übertragen, da dies dem Wohl des Kindes am Besten entspreche. Zudem sei der Vater auch nicht bereit gewesen, einen Kostenbeitrag zu leisten, damit ein ähnlicher Urlaub in einer vermeintlich sicheren Region angetreten werden könne.
Gegen den Beschluss hat der Vater Beschwerde eingelegt; danach änderte sich die politische Lage in der Türkei durch den Putschversuch und die sich anschließenden Maßnahmen der dortigen Regierung.
Deshalb hat das zuständige OLG Frankfurt auf die Beschwerde des Kindesvaters vorläufig die Wirksamkeit der Entscheidung des Amtsgerichts ausgesetzt, weil es eine abweichende Entscheidung in der Sache selbst angesichts der neuen politischen Lage für nicht unwahrscheinlich hält. Die Bedenken des Kindesvaters müssten ernst genommen werden; auch wenn die Kindesmutter diese nicht teilt.
Demgemäß erachtet der zuständige Familiensenat die möglichen Folgen, die bei Absage der Urlaubsreise für das Kind entstehen können, als weniger gravierend als die Folgen, die bei Antritt der geplanten Reise entstehen könnten.
(OLG Frankfurt, 5 UF 206/16)