Neues beim Unterhalt

Quasi durch die Hintertür sind bei der Veröffentlichung der neuen Düsseldorfer Tabelle für die Zeit ab dem 01.01.2022 zwei weitere Veränderungen vorgenommen worden:

Der Erwerbstätigenbonus beim Ehegattenunterhalt wurde von bisher einem Siebtel auf nunmehr ein Zehntel abgesenkt. Dies steht im Einklang mit der jüngsten BGH-Rechtsprechung. Ob alle Oberlandesgerichte diesen Schritt mitgehen werden, wird abzuwarten sein; insbesondere die süddeutschen Oberlandesgerichte hatten allerdings schon in der Vergangenheit diese Methode angewendet.

Beim Elternunterhalt (also dem Unterhalt, den volljährige Kinder für die in aller Regel im Pflegeheim wohnenden Eltern erbringen müssen) wurde kein konkreter Betrag für den Selbstbehalt des Pflichtigen mehr festgelegt. Bislang gab es einen sogenannten Sockel-Selbstbehalt in Höhe von 2. 000,00 €; zusätzlich wurde das übersteigende Einkommen zur Hälfte als Selbstbehalt gewährt.


Nunmehr lautet die Regelung wie folgt: „Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen. Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Angehörigenentlastungsgesetzes zu beachten.“


Im Rahmen dieses Gesetzes wurde ein Bruttojahreseinkommen in Höhe von 100.000 € von der Unterhaltspflicht ausgenommen; diese Befreiung muss sich durch einen entsprechend hohen Eigenbedarfsbetrag dann nach unserer Auffassung auch widerspiegeln.

Insbesondere wenn sie noch immer Elternunterhalt bezahlen müssen, sollten Sie prüfen – oder noch besser prüfen lassen –, wie sich die Forderung zusammensetzt und welcher Eigenbedarf bei Ihnen berücksichtigt wird.

Denken Sie bitte immer daran: Veränderungen zu Ihren Gunsten erfordern ein aktives Handeln.

Haben wir Ihr Interesse geweckt, vereinbaren Sie gerne einen Besprechungstermin unter der Rufnummer 02304. 20060.

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