Angehörigen-Entlastungsgesetz

Wer bislang für seine Eltern wegen deren Unterbringung in einem Senioren- oder Pflegeheim Elternunterhalt bezahlen musste, für den ergibt sich möglicherweise ein Silberstreif am Horizont. Das Angehörigen-EntlastungsGesetz wurde verabschiedet und trat am 01.01.2020 in Kraft.

Eine Verpflichtung zum Elternunterhalt besteht dann nur noch, wenn das Jahresbruttoeinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes oberhalb von 100.000,00 € liegt!

Und selbst für die, die dann immer noch zur Kasse gebeten werden könne, dürfte die monatliche Belastung aufgrund der an den neuen Grenzwert von 100.000,00 € anzupassenden Selbstbehalte deutlich sinken! Welcher Selbstbehalt dem unterhaltspflichtigen „Kind“ zusteht, ist allerdings noch immer stretig. Die Sozialämter gehen merist nach wir vor vom alten Sockelselbstbehalt in Höhe von 2.000,00 € aus. Das dürfte jedoch nicht richtig sein! Erste obergerichtliche Entscheidungen bestätigen diese Einschätzung.

Das Gesetz sieht jetzt, ähnlich wie bei der Grundrente, eine Vermutung vor, dass das Einkommen des Pflichtigen nicht 100.000,00 € übersteigt; lediglich wenn die Behörde aus vorhandenen Unterlagen oder „bekannten“ Informationen über Anhaltspunkte des Überschreitens der Einkommensgrenze verfügt, besteht dann auch wieder eine Auskunftspflicht!

AUFGEPASST! Besteht zu Ungunsten des Kindes ein Unterhaltstitel (z.B. Beschluss, Urteil, Notarielles Schildanerkenntnis) endet die Unterhaltsverpflichtung NICHT automatisch, sondern muss nötigenfalls aktiv abgeändert werden!

Versäumen Sie dann nicht, den Sozialhilfeträger nachweislich aufzufordern, auf seine Rechte – ganz (oder teilweise bei Anpassung an den neuen Selbstbehalt) – zu verzichten, denn eine Rückwirkung gibt es leider nicht – haben Sie gezahlt, dürfte das Geld ein für alle Mal weg sein…

Das Einommen des Ehegatten des unterhaltspflichtigen Kindes spielt normalerweise keine Rolle mehr. Fragen ergeben sich jedoch bei der Beerücsichtigung von Vermögen etc.

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