Zugewinn

Gemeint ist hier die Auseinandersetzung der Eheleute über den in der Ehezeit angefallenen Zugewinn (Zugewinnausgleich).

Soweit die Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen haben und darin den so genannten Güterstand abgeändert haben, leben sie nach deutschem Recht im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Entgegen der landläufigen Meinung ist darunter nicht etwa zu verstehen, dass alles, was nach der Eheschließung von den Ehegatten erworben wird, gemeinschaftliches Eigentum ist. Es bleibt vielmehr dabei, dass Eigentümer derjenige wird, der den Gegenstand tatsächlich erwirbt.

Bei Beendigung des Güterstandes, also bei Scheidung der Ehe bzw. der Zustellung des Scheidungsantrages, sind dann Vermögensbilanzen aufzustellen, aus denen sich ergibt, welcher Ehegatte in der Ehezeit den höheren Zugewinn erworben hat.

Dazu wird die Vermögenssituation beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages (oder eines vereinbarten Endes des Güterstandes) ermittelt und miteinander verglichen. Dabei wird das Vermögen zu Beginn der Eheschließung als Anfangsvermögen, das Vermögens zum Schluss der Ehe entsprechend als Endvermögen bezeichnet.

Übersteigt das Endvermögen den Wert des Anfangsvermögens, so liegt auf Seiten des betreffenden Ehegatten ein Zugewinn, also eine Vermögensmehrung innerhalb der Ehezeit, vor. Derjenige, der den höheren Zugewinn in der Ehezeit erzielt hat, ist ausgleichspflichtig und zwar dergestalt, dass beide Ehegatten dann in der Ehezeit einen gleich hohen Zugewinn erzielt haben.

Besonderheiten ergeben sich des Weiteren noch daraus, dass Schenkungen und Erbschaften sowie Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge beim jeweils Berechtigten in das so genannte Anfangsvermögen eingestellt werden, da so nach dem Willen des Gesetzgebers verhindert werden soll, dass der Wert eines Gegenstandes, den ein Berechtigter im Wege der Schenkung oder Erbschaft von seinen Verwandten erworben hat, ausgleichspflichtige Masse werden soll.

Weiter ist zu beachten, dass das Anfangsvermögen noch um den so genannten Kaufkraftverlust zu bereinigen ist, damit nicht schon ein unechter Zugewinn allein dadurch entsteht, dass das Vermögen, das zu Beginn der Ehe bereits vorhanden war, durch die Inflation heute weniger wert ist als damals.

Die weiteren Feinheiten der Berechnung lassen sich hier nicht im einzelnen wiedergeben, da sie von vielen verschiedenen Fragestellungen abhängen.

Als Stichworte seien hier nur die Zuwendungen von den Schwiegereltern, gemeinsames Immobilieneigentum oder Verbindlichkeiten zu Beginn der Ehe genannt.

Diese Fragestellungen können entweder im außergerichtlichen Bereich zwischen den Eheleuten einvernehmlich geklärt werden, wobei dann regelmäßig eine notarielle Vereinbarung zur Auseinandersetzung des Güterstandes notwendig ist oder aber es muss dafür ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden, dass entsprechend höhere Kosten verursachen kann.

Damit beiden Eheleuten die Möglichkeit gegeben wird, die eigenen -vermeintlichen- Ausgleichsansprüche berechnen zu können, stehen den Ehegatten entsprechende Auskunftsansprüche, jeweils gerichtet an den anderen Ehegatten, zur Verfügung. Diese beziehen sich auf den Tag der Eheschließung, auf den Tag des Güterstandendes und, zur Kontrolle hinsichtlich möglicher Manipulationen eines Ehegatten, darüber hinaus auf den Tag der Trennung.

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