Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich bedeutet zunächst, dass ausschließlich die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften so unter den Eheleuten ausgeglichen werden, dass beide in der Ehezeit gleich hohe Anwartschaften erworben haben. Der Versorgungsausgleich wird im Regelfall von Amts wegen durchgeführt.

Hat die Ehe weniger als 3 Jahre bestanden, so wird der Versorgungsausgleich allerdings nur auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt. Der Versorgungsausgleich kann ehevertraglich ausgeschlossen oder abgeändert werden, das Familiengericht prüft aber gleichwohl, ob die vertragliche Regelung ausgewogen ist.

Zu sämtlichen in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften (gleich ob in der gesetzlichen oder berufsständischen Rentenversicherung oder in privaten oder betrieblichen Versorgungen) werden Auskünfte eingeholt. Bei Versorgungen nach dem Betriebsrentengesetz oder dem Alters-ZertG erfolgt der Ausgleich im Rahmen des Versorgungsausgleichs unabhängig davon, ob die vom Arbeitgeber zugesagte Leistung auf eine Rente oder eine Kapitalzahlung gerichtet ist! Die Berechnung der Ausgleichswerte erfolgt auf der Basis der von beiden Eheleuten auszufüllenden Fragebögen, die deshalb sorgfältig zu prüfen sind! Werden hier bestehende Versorgungen (bspw. Rentenversicherungen, betriebliche Altersversorgungen)  nicht angegeben, unterbleibt der Ausgleich in der Regel ein für allemal! Das kann erhebliche Nachteile haben!

Liegen die Auskünfte vor, so werden die einzelnen Anrechte geteilt, soweit nicht ausnahmsweise die erworbenen Anwartschaften zu gering sind, so dass eine Aufteilung zu unterbleiben hat. Wenn nämlich die Anrechte noch so gering sind, dass daraus sich nur minimale Renten für den anderen Ehegatten ergeben würden, soll ein Ausgleich unterbleiben.

Der Versorgungsgleich wird üblicherweise zusammen mit dem Scheidungsbeschluss durchgeführt. Nach Rechtskraft der Entscheidung erfolgen die daraus resultierenden Umbuchungen unmittelbar, das merken insbesondere Betroffene, die bereits Renten beziehen, also sofort. Ausnahmsweise kann der Versorgungsausgleich vom Ehescheidungsverfahren abgetrennt werden, soweit beide Ehegatten sämtliche Mitwirkungshandlungen im Scheidungsverfahren bzgl. des Versorgungsausgleichs durchgeführt haben, eine dreimonatige Wartezeit abgelaufen ist sowie beide Eheleute die Abtrennung des Versorgungsausgleichs beantragen. Dann kann die Ehe vorab geschieden werden und der Versorgungsausgleich wird dann später im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Dies empfiehlt sich manchmal, wenn die Versorgungsträger extrem lange brauchen, um die Auskünfte zu erteilen oder aber sonstige Gründe, beispielsweise die Geburt eines Kindes vom neuen Partner, im Raume stehen.

Sollten Sie eine andere Regelung wünschen, muss dies in einer notariellen Vereinbarung – vor der Ehescheidung – erfolgen. Auch dazu berate ich Sie gerne.

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