Anwaltskosten als Sonderbedarf beim Kindesunterhalt

Wer bezahlt die Anwaltskosten, die dem volljährigen Kind entstehen, weil der Kindesunterhalt ab Volljährigkeit geklärt werden muss?

Befinden sich der oder die Unterhaltsschuldner in Verzug, stellen die Anwaltskosten einen sogenannten Verzugsschaden dar und sind zusätzlich zu übernehmen.

Da es sich bei dem Unterhaltsanspruch und dessen Berechnung allerdings um einen rechtlich komplizierten Anspruch handelt, verhält es sich häufig so, dass es der Anwalt ist, der beauftragt wird, um den oder die Unterhaltsschuldner erstmals in Anspruch zu nehmen und damit in Verzug zu setzen. Die daraus resultierenden Kosten können mithin als verzugsbegründende Kosten für die „Erstmahnung“ nicht geltend gemacht werden.

Das OLG Koblenz zeigt hier in Übereinstimmung mit älteren Entscheidungen aus München und Nürnberg einen a Weg auf, mit dem die Kosten dann doch beansprucht werden können:

Die dem volljährigen Kind entstehenden Kosten für die (außergerichtliche) Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs können danach Sonderbedarf nach §§ 1601, 1613 Abs. 2 BGB darstellen.

Wird dieser dann nicht freiwillig gezahlt, besteht sogar die Möglichkeit, ihn gerichtlich durchzusetzen. Wichtig ist allerdings, die Voraussetzungen (beispielsweise existenzieller Belang für den Unterhaltsberechtigten, fehlende eigene Kenntnisse etc.) im Einzelnen darzulegen.

Da dem unterhaltsberechtigten volljährigen Kind grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind, ist auch der Sonderbedarf anteilig von beiden Elternteilen nach den jeweiligen Einkommensverhältnissen zu zahlen. Entsprechend sind diese Einkommensverhältnisse aufzuklären und im Streitfall auch darzulegen.

Der eine oder andere Unterhaltspflichtige wird sich am Ende der Tage darüber ärgern, dass er neben dem Kindesunterhalt dann auch noch die Kosten des das Kind vertretenden Anwaltes/der Anwältin zu zahlen hat.

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