Missbrauch der Vorsorgevollmacht – wie ist zu reagieren

Mit einer Vorsorgevollmacht will der Vollmachtgeber Vorsorge für den Fall treffen, dass er selbst aus – in aller Regel – krankheitsbedingten Gründen nicht mehr in der Lage ist, für sich wirksame Entscheidungen zu treffen. Gleichzeitig soll damit verhindert werden, dass über das Betreuungsgericht ein sogenannter gesetzlicher Betreuer bestellt werden muss.

Der Vollmachtgeber muss dabei allerdings bedenken, dass die Vorsorgevollmacht einen erheblichen Vertrauensvorschuss beinhaltet, denn der Bevollmächtigte kann unter Vorlage der Vollmacht die darin ausgewiesenen Befugnisse uneingeschränkt vornehmen.

Leider kommt es immer wieder einmal zum Missbrauch einer solchen Vorsorgevollmacht. Am einfachsten wäre es natürlich, der Vollmachtgeber könnte in dieser Situation die erteilte Vollmacht noch widerrufen. Dazu wird er jedoch nicht in der Lage sein, denn die Vorsorgevollmacht soll Gültigkeit gerade dann entfalten, wenn er aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen gerade nicht mehr in der Lage ist, eigene Entscheidungen wirksam zu treffen.

Wenn also im Umfeld des Vollmachtgebers festgestellt wird, dass der Bevollmächtigte die ihm erteilte Vorsorgevollmacht nicht im besten Verständnis für den Vollmachtgeber ausübt, was kann dann getan werden?

Zunächst muss einschränkend festgehalten werden, dass nicht alle Handlungen, die möglicherweise das Misstrauen des Umfeldes auslösen, auch wirklich negativ zu beurteilen sind. So kann es dem Bevollmächtigten durchaus gestattet sein, im gesetzlich vorgesehenen Rahmen (§ 1908i Abs. 2 S. 1 BGB) kleinere Schenkungen, beispielsweise an seine Angehörigen, vorzunehmen.

Was aber, wenn Gelder regelmäßig abgezweigt werden und das Vermögen des Vollmachtgebers so geschädigt wird?

Eine Frage, die sich natürlich insbesondere potenzielle spätere Erben oder Miterben häufig stellen…

Hier hilft es nur, beim zuständigen Amtsgericht eine sogenannte Kontrollbetreuung anzuregen unter Berufung auf das dem Bevollmächtigten vorgeworfene Verhalten, insbesondere wenn dieser beispielsweise nicht bereit ist, vernünftig Auskunft über die Verwendung der Gelder etc. zu erteilen.

Spätestens im Rahmen der sogenannten Kontrollbetreuung wird er durch das Betreuungsgericht bzw. durch den dann bestellten Kontrollbetreuer zur ordnungsgemäßen Rechenschaft gemäß § 666 BGB aufgefordert werden.

Dies übersehen nämlich viele Bevollmächtigte:

Seitens des Vollmachtgebers liegt regelmäßig ein sogenanntes Auftragsverhältnis zugrunde, wonach der Bevollmächtigte die Vollmacht im besten Sinne für den Vollmachtgeber, der infolge seiner Erkrankung etc. nicht mehr in der Lage ist, selbst tätig zu werden, auszuüben hat.

Voraussetzung für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung ist aber nicht allein, dass der Vollmachtgeber selbst nicht mehr in der Lage ist, die Ausübung der Vollmacht wirksam zu kontrollieren, denn dies ist ja der Regelfall. Weitere Voraussetzung ist, dass zusätzliche Umstände hinzutreten müssen, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen.

Notwendig ist der Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf des Vollmachtgebers nicht Genüge getan wird. Dafür reicht es aus, das Anzeichen dafürsprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen.

Ein echter Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist noch nicht einmal erforderlich. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt. (BGH Beschluss vom 09.05.2018, XII ZB 413/17).

Erhärtet sich der Verdacht, dass nicht im Interesse des Bevollmächtigten des Vollmachtgebers gehandelt wird, besteht am Ende sogar die Möglichkeit, dass der Kontrollbetreuer auch den Aufgabe erhält, die dem Bevollmächtigten erteilte Vollmacht für den Vollmachtgeber zu widerrufen. Dies allerdings ist die sogenannte Ultima Ratio, also die letzte Möglichkeit, wenn alle anderen Mittel, wie beispielsweise die Verpflichtung, Rechenschaft zu legen und gegebenenfalls sogar betragsmäßige Begrenzungen hinsichtlich der Verfügungen einzuhalten, nicht ausreichen, um dem Missbrauch zu begegnen.

Lassen Sie sich dazu beraten!

Ergänzender Hinweis: Die Rechenschaftspflicht lässt sich unter Umständen auch nach dem Tod des Vollmachtgebers noch von den Erben gegenüber dem Bevollmächtigten durchsetzen, nicht uninteressant für das Nachlassvolumen.

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