Elternunterhalt – Mehrbedarf wegen Behinderung

Wenn wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Unterhaltsberechtigten zusätzliche Kosten entstehen, können diese unterhaltsrechtlich als so genannter Mehrbedarf zu berücksichtigen sein.

Im zu entscheidenden Fall ging es um Mehrkosten, die für die Betreuung der gehörlosen Mutter der auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Kinder.

Der BGH Verwies zunächst auf seine gefestigte Rechtsprechung, wonach sich der  Unterhaltsbedarf des pflegebedürftigen Elternteils grundsätzlich durch die Kosten seiner Unterbringung in einem Heim bestimmt würde. Der angemessene Lebensbedarf eines im Alter sozialhilfebedürftig gewordenen Menschen sei grundsätzlich auf das Existenzminimum und eine einfache und kostengünstige Heimunterbringung in einem Pflegeheim des unteren Preissegments reduziert. Unter bestimmten Umständen können jedoch auch höhere Kosten zu berücksichtigen sein. Die Mehrkosten, die für die Betreuung der gehörlosen Mutter entstehen, sind unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf.

Das hatte auch das OLG so gesehen und die – leistungsfähigen –  Kinder zum Unterhalt verurteilt. Doch der BGH öffnet eine Hintertür: es müsse geprüft werden, ob nicht ausnahmsweise ein Fall unbilliger Härte vorliege, und deshalb der Anspruch gar nicht übergegangen sei. Dies bejahte der BGH in diesem Fall unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass die Kinder quasi schon in ihrer Jugend „ihr Päckchen“ mitgetragen hätten und die Abwägung, ob  durch die unterhaltsrechtliche Inanspruchnahme schützenswerte familiäre und wirtschaftliche Belange des Unterhaltsberechtigten beeinträchtigt würden, zu Gunsten der Kinder ausfallen müsse. Folgerichtig wurde der stattgebende Beschluss des OLG Düsseldorf aufgehoben und der Antrag abgewiesen.

Es lohnt sich also durchaus, einen genaueren Blick auf sämtliche streitigen Positionen und Fragestellungen zu richten und nicht etwa die Feststellungen des Sozialhilfeträgers oder gerichtliche Entscheidungen resignierend hinzunehmen. 

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