Anpassung des Kinderunterhalts zum 01.01.2018

Mit Beginn des Jahres 2018 wird die Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt angepasst. Der Mindestunterhalt (Zahlbetrag nach Verrechnung des Kindergeldes) für minderjährige Kinder erhöht sich in den ersten beiden Altersstufen um 5,00 € monatlich, in der dritten Altersstufe um 6,00 € monatlich. Auch die Zahlbeträge in den weiteren Einkommensgruppen erhöhen sich entsprechend um 5 % bzw. ab der 6. Einkommensgruppe um 8 % monatlich.

Erstmals seit langer Zeit werden zusätzlich die Einkommensgruppen angepasst. Die für den Mindestkindesunterhalt maßgebliche Einstiegseinkommensgruppe beläuft sich jetzt auf „bis 1.900,00 €“, weiter geht es dann in 400,00 €-Schritten bis zur 10. Einkommensgruppe, die sich von 5.101,00 bis 5.500,00 €  belaufen wird.

Weitere Änderungen betreffen den ausbildungsbedingten Mehrbedarf (Anpassung von 90,00 € auf 100,00 €) sowie die Anhebung der Bedarfskontrollbeträge.

Wichtig zu wissen ist, dann nur bei dynamischen Titeln die Anpassung automatisch erfolgt, ansonsten muss die Anpassung von der unterhaltsberechtigten Person bei der  unterhaltsverpflichteten Person aktiv eingefordert werden!

Gleiches gilt natürlich umgekehrt, wenn sich u.a. wegen der Anhebung der Einkommensgruppen eine Verringerung des geschuldeten Unterhalts ergaben sollte. Wer bislang beispielsweise in die 2. Einkommensgruppe eingestuft war, weil sein Einkommen z. B. 1.700,00 € betrug, fällt nunmehr in die 1. Einkommensgruppe und muss ggfs. weniger bezahlen.

Im Zweifel lassen Sie sich dazu beraten, ob eine aktive Anpassung erforderlich ist. Bei der Gelegenheit kann dann unter Umständen auch eine Überprüfung der Unterhaltshöhe erfolgen, wenn seit der letzten Anpassung 2 Jahre vergangen sind oder sonstige Veränderungen in den wirtschaftlichen oder tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sind.

 

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